Rechtsprechung zu § 198 BGB a.F.
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BAG, 22.04.2004 - 8 AZR 620/02
Verjährung
Tatbestand: Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung und Vergütung der Klägerin im Zeitraum 1. Februar 1993 bis 30. Juni 1995.
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BGH, 12.12.2003 - V ZR 98/03
Ein Störer kann nicht nur dann zu einer konkreten Maßnahme verurteilt werden, wenn allein diese Maßnahme den Nichteintritt der drohenden Beeinträchtigung gewährleistet, sondern auch, wenn weitere Maßnahmen zwar möglich sind, vernünftigerweise aber nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden können.
BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2
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BGH, 06.02.2003 - III ZR 223/02
Die Beiladung im Verwaltungsrechtsstreit nach § 65 Abs. 1 VwGO bewirkt nicht eine Unterbrechung der Verjährung nach § 209 Abs. 2 BGB a. F.; sie kann den dort aufgeführten Unterbrechungsgründen, insbesondere der Streitverkündung (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a. F.), nicht gleichgestellt werden.
BGB a. F. § 209 Abs. 2
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BGH, 28.01.2003 - VI ZR 263/02
Zur Verjährung von Schadensersatzforderungen nach einem Abfindungsvergleich (Fortführung der Rechtsprechung BGH, Urteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 230/ 01 - VersR 2002, 474, 475; vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/ 97 - VersR 1999, 382, 383; vom 26. Mai 1992 - VI ZR 253/ 91 - VersR 1992, 1091, 1092).
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BAG, 08.08.2002 - 8 AZR 647/00
Eingruppierung von pädagogischen Unterrichtshilfen (Berlin)
Pädagogische Unterrichtshilfen im Land Berlin können Lehrkräfte i. S. d. § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O und der Berliner Lehrerrichtlinien sein.
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BVerwG, 12.06.2002 - 9 C 6.01
Herstellung von Überführungsbauwerken; kreuzungsrechtliches Gemeinschaftsverhältnis; Kreuzungsbeteiligte; Kreuzungsvereinbarung; Kreuzungsrechtsverfahren; Kostenerstattung; Kostendrittelung; Entstehung des Erstattungsanspruchs; Fälligkeit des Erstattungsanspruchs; Übergang der Straßenbaulast; frühere Baumaßnahmen; Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme; Kostenmasse; Ausschluss von Kreditkosten; Ausschluss von Verzugszinsen; Eintritt der Fälligkeit nach Klageerhebung; Prozesszinsen ab Fälligkeit.
1. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 1 EKrG, der weder den Abschluss einer Kreuzungsvereinbarung noch die vorherige Durchführung eines Kreuzungsrechtsverfahrens voraussetzt, entsteht jeweils mit der Bezahlung kreuzungsbedingt anfallender Unternehmerleistungen durch den bauausführenden Kreuzungsbeteiligten. Die Fälligkeit der Forderung tritt erst drei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem sie erhoben worden ist.
2. Kreditkosten sind im Kreuzungsrechtsverhältnis nicht erstattungsfähig. Unter dem Gesichtspunkt des Verzuges können Zinsen nicht beansprucht werden.
EKrG § 1 Abs. 6, §§ 3, 5, 6, 13, 17; 1. EKrV §§ 1 ff.; BGB a. F. §§ 284 ff.; StrG LSA § 11
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BGH, 26.02.2002 - VI ZR 288/00
a) Von einem abstrakten Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 BGB a. F. kann im Zweifel nicht ausgegangen werden, wenn in einer Vereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem auf Schadensersatz in Anspruch Genommenen über dessen Haftung auf den Schuldgrund ausdrücklich hingewiesen wird.
b) Auch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis kann gemäß § 218 Abs. 2 BGB a. F. zu der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. führen, wenn die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung den Anspruchsteller klaglos stellen und ein rechtskräftiges Feststellungsurteil im Sinne des § 218 Abs. 1 BGB a. F. ersetzen sollte.
c) Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a. F. gilt nur für das Stammrecht, nicht dagegen für die aus dem Stammrecht fließenden weiteren Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfallschadens; dabei handelt es sich um Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, für die (unmittelbar) die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. gilt (im Anschluß an das Senatsurteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 300/ 99 - VersR 2000, 1116).
d) Zur Frage der Hemmung der Verjährung durch das Schweben von Verhandlungen im Sinne von § 852 Abs. 2 BGB a. F zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten.
BGB §§ 197 a. F., 218 a. F., 780 a. F., 781 a. F., 852 Fassung: 16. August 1977
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BGH, 15.01.2002 - X ZR 91/00
Selbst bei eindeutig erscheinender Erklärung des Gläubigers darf ein Verzicht nicht angenommen werden, ohne daß bei der Feststellung zum erklärten Vertragswillen sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind.
BGB § 397
