Rechtsprechung zu § 209 BGB a.F.
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BGH, 03.03.2005 - III ZR 353/04
Zum Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Notar, wenn eine anderweitige Ersatzmöglichkeit in Betracht kommt.
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BGH, 07.07.2004 - V ZB 61/03
Der Ablauf der Beschwerdefrist aus § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO nach Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung eines "Gebührennotars" führt nicht zu einer Umwandlung der zweijährigen in eine dreißigjährige Verjährungsfrist.
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 15, § 218 Abs. 1 a. F.; KostO § 156 Abs. 3 Satz 1; VwVfG § 53
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BAG, 22.04.2004 - 8 AZR 620/02
Verjährung
Tatbestand: Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung und Vergütung der Klägerin im Zeitraum 1. Februar 1993 bis 30. Juni 1995.
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BGH, 01.03.2004 - II ZR 88/02
a) Beruht der wirtschaftliche Anlageerfolg eines geschlossenen Immobilienfonds allein auf der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung des Anlageobjekts, so ist in dem Anlageprospekt deutlich auf mögliche, der Erreichbarkeit dieser Einnahmen entgegenstehende Umstände und die sich hieraus für die Anleger ergebenden Risiken hinzuweisen.
b) Wird die Übermittlung einer Klageschrift per Telefax aus vom Übersender nicht zu vertretenden Gründen unterbrochen und werden die fehlenden Seiten noch am selben Tag ebenfalls per Telefax übersandt, liegt dem Gericht eine die Erfordernisse des § 253 Abs. 2 ZPO erfüllende Klageschrift vor, auch wenn in der Folge die beiden Sendungen nicht zusammengeführt werden.
BGB a. F. § 195, § 276 Abs. 1, § 278; HGB § 161 Abs. 1; ZPO a. F. § 207, § 253 Abs. 2, § 270 Abs. 3
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BAG, 12.02.2004 - 2 AZR 136/03
Kündigungsschutzklage - Auslegung der Klageschrift
Tatbestand: Die Parteien streiten um eine ordentliche, auf verhaltensbedingte Gründe gestützte Kündigung der Beklagten.
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BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 692/02
Außerordentliche Kündigung - Klageschrift - Auslegung
Ein Beschluss, durch den das Arbeitsgericht vor Erlass eines Urteils das Rubrum "berichtigt", ist nicht der materiellen Rechtskraft fähig.
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BGH, 07.04.2003 - II ZR 193/02
a) Die von dem Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH im Einverständnis mit seinem einzigen Mitgesellschafter unterlassene Beaufsichtigung dieses Gesellschafters, der von Kunden der GmbH empfangene Schecks veruntreut, stellt keine Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG dar.
b) Zur Tragweite eines Entlastungs- oder Generalbereinigungsbeschlusses im Hinblick auf ein Aufsichtsversäumnis des Geschäftsführers gegenüber dem Mehrheitsgesellschafter.
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BGH, 28.03.2003 - V ZR 271/02
a) § 8 GBBerG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
b) Zu den sonstigen nicht im Grundbuch eingetragenen beschränkten dinglichen Rechten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG gehören auch Grunddienstbarkeiten nach dem sächs. BGB vom 2. Januar 1863.
c) Zur Wahrung der Frist des § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG genügt eine Klage auf Einräumung eines Notwegrechts nicht.
§ 8 GBBerG
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BGH, 10.07.2002 - XII ZR 107/99
Zu der Verpflichtung des Mieters eines Tankstellengrundstücks, nach Beendigung des Mietvertrages Kontaminierungen zu beseitigen, die ausschließlich auf den vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind.
BGB a. F. § 548; BGB Fassung: 27. Juli 2001 § 538
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BGH, 26.02.2002 - VI ZR 288/00
a) Von einem abstrakten Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 BGB a. F. kann im Zweifel nicht ausgegangen werden, wenn in einer Vereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem auf Schadensersatz in Anspruch Genommenen über dessen Haftung auf den Schuldgrund ausdrücklich hingewiesen wird.
b) Auch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis kann gemäß § 218 Abs. 2 BGB a. F. zu der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. führen, wenn die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung den Anspruchsteller klaglos stellen und ein rechtskräftiges Feststellungsurteil im Sinne des § 218 Abs. 1 BGB a. F. ersetzen sollte.
c) Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a. F. gilt nur für das Stammrecht, nicht dagegen für die aus dem Stammrecht fließenden weiteren Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfallschadens; dabei handelt es sich um Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, für die (unmittelbar) die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. gilt (im Anschluß an das Senatsurteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 300/ 99 - VersR 2000, 1116).
d) Zur Frage der Hemmung der Verjährung durch das Schweben von Verhandlungen im Sinne von § 852 Abs. 2 BGB a. F zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten.
BGB §§ 197 a. F., 218 a. F., 780 a. F., 781 a. F., 852 Fassung: 16. August 1977
