Rechtsprechung zu § 209 BGB a.F.
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BGH, 06.03.2008 - III ZR 206/07

Die Rückwirkung der Zustellung des Mahnbescheids auf den Eingang des Antrags (§ 693 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 3. Dezember 1976, BGBl. I S. 3281, und in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, BGBl. I S. 3138, sowie § 167 ZPO n. F.) setzt nicht voraus, dass die Verjährung zum Zeitpunkt der Zustellung ohne die Rückwirkung eingetreten wäre.

BGB § 195 n. F., § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 a. F., § 201 Satz 1 a. F., § 204 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 n. F., § 209 Abs. 2 Nr. 1 a. F.; EGBGB Art. 229 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, Abs. 4; ZPO § 693 Abs. 2 a. F., § 167 n. F.

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BGH, 11.10.2007 - III ZR 301/06

Erteilt das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen eine fehlerhafte Negativbescheinigung gemäß § 3 Abs. 5 VermG, so ist auch die Treuhandanstalt (Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben) als Verfügungsberechtigte geschützte Dritte.

BGB § 839; VermG § 3 Abs. 5

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BGH, 01.02.2007 - IX ZR 180/04

Der Lauf der Verjährungsfrist nach § 68 StBerG wird seit 1. Januar 2002 durch Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände gehemmt.

StBerG § 68; BGB § 203

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BSG, 28.09.2006 - B 3 KR 20/05 R

Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch - Verjährungshemmung durch Klageerhebung beim Sozialgericht - Konkretisierung des Klageanspruchs

Tatbestand: Streitig ist die Rückzahlung einer Fallpauschale für eine Krankenhausbehandlung. In dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus gebar eine Versicherte der klagenden Krankenkasse am 18. Juni 1996 Zwillinge. Es handelte sich um Frühgeburten zwischen dem 225. und 259. ...

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BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 40/05 R

Hemmung der vierjährigen Ausschlussfrist für den Erlass von Honorarberichtigungsbescheiden durch Bescheide im Rahmen der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung

Tatbestand: Umstritten sind Honorarrichtigstellungen für die Quartale III/ 1997 bis I/ 1998.

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BGH, 06.07.2006 - III ZR 13/05

Zum Beginn der Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs gegen den Notar, wenn zwar eine anderweitige Ersatzmöglichkeit in Betracht kommt, die aber, wie der Geschädigte weiß, mit erheblichen Zweifeln und Risiken behaftet ist (Fortführung des Senatsurteils vom 3. März 2005 - III ZR 353/ 04 = NJW-RR 2005, 1148).

BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2; BGB § 852 a. F.

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BGH, 22.03.2006 - IV ZR 93/05

1. Die Aufteilung des Nachlasses in einer letztwilligen Verfügung zwischen der ehelichen Familie einerseits und der Mutter der nichtehelichen Kinder, die lediglich als deren Ersatzerben bestimmt sind, andererseits kann als schlüssige Enterbung der nichtehelichen Kinder durch Vergabe des Nachlasses an andere zu werten sein.

2. Der im Wege einer Stufenklage geltend gemachte Leistungsanspruch verjährt nicht, solange der Kläger aus dem Titel über einen Hilfsanspruch vollstreckt oder sich insoweit gegen eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zur Wehr setzt; endet das Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage durch einen Vergleich unter Widerrufsvorbehalt, gerät das mit der Stufenklage betriebene Verfahren erst nach Unterlassen des Widerrufs in Stillstand.

BGB § 1938; BGB § 211 Abs. 2 a. F. (§ 204 Abs. 2 Satz 2 BGB n. F.)

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BGH, 13.03.2006 - II ZR 165/04

a) Der Insolvenzverwalter einer GmbH hat die Voraussetzungen für eine Haftung des Geschäftsführers nach § 43 Abs. 3 GmbHG wegen verbotswidriger Zahlungen an die Gesellschafter darzulegen und zu beweisen.

b) Den Geschäftsführer trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Das gilt auch dann, wenn er vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Amt ausgeschieden ist, ihm aber - anders als dem Insolvenzverwalter - entsprechende Unterlagen oder Erkundigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen oder er einschlägige Kenntnisse hat.

GmbHG § 43 Abs. 3, § 30 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1, 2

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BGH, 22.02.2006 - XII ZR 48/03

a) Auf einen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo wegen Um- und Rückbaukosten ist die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 558 a. F. BGB (jetzt § 548 BGB) analog anzuwenden, wenn es nicht wie vorgesehen zum Abschluss des Mietvertrages gekommen ist.

b) Hat in einem solchen Fall der potentielle Vermieter noch den unmittelbaren Besitz an der Sache, beginnt die Verjährungsfrist bereits ab dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Vertragsverhandlungen der Parteien ihr tatsächliches Ende gefunden haben. Das gilt auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt der Schaden noch nicht beziffert werden kann, da die Möglichkeit einer Feststellungsklage ausreicht, um die Verjährung zu unterbrechen.

BGB §§ 198, 209, 558 a. F.

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BGH, 22.02.2006 - VIII ZR 40/04

Zur Frage, ob der Franchisegeber aufgrund des Franchisevertrags oder einer von seiner Tochtergesellschaft mit dem Franchisenehmer getroffenen Vereinbarung verpflichtet ist, Einkaufsvorteile, die die Tochtergesellschaft mit Automobilherstellern ausgehandelt hat und die ihr aus Fahrzeugkäufen des Franchisenehmers zugeflossen sind, an den Franchisenehmer auszuzahlen (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 59/ 01, WM 2003, 251 = NJW-RR 2002, 1554; Abgrenzung von BGH, Urteile vom 20. Mai 2003 - KZR 19/ 02, WM 2004, 144 = NJW-RR 2003, 1635 - Apollo-Optik und KZR 27/ 02, WM 2004, 150 = NJW-RR 2003, 1624 - Preisbindung durch Franchisegeber II).

BGB § 157

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