Rechtsprechung zu § 209 BGB a.F.
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BGH, 06.06.2003 - V ZR 320/02
Die auf ein gesetzliches Notprozeßführungsrecht gestützte Grundbuchberichtigungsklage einzelner Separationsinteressenten wahrt die Frist des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB nicht, wenn die Interessenten bereits von der Gemeinde zur Geltendmachung des Eigentums der Interessentengesamtheit ermächtigt sind, dies aber nicht offenlegen.
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BAG, 04.06.2003 - 10 AZR 449/02
Zulässigkeit einer Klage nach Löschung der beklagten GmbH
Tatbestand: Die klagende Zusatzversorgungskasse für das Baugewerbe VVaG (im folgenden: ZVK), eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, die nach näherer Maßgabe der tariflichen Bestimmungen des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) ...
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BAG, 04.06.2003 - 10 AZR 448/02
Zulässigkeit einer Klage nach Löschung der beklagten GmbH
1. Eine GmbH bleibt im Passivprozeß auch nach ihrer Löschung parteifähig, wenn sie möglicherweise noch einen Ersatzanspruch gegen den Liquidator gem § 73 Abs. 3 GmbHG hat.
2. Eine vor der Löschung erteilte Prozeßvollmacht besteht fort.
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BGH, 21.05.2003 - IV ZR 209/02
Das ernsthafte Geltendmachen eines Anspruchs gegen den Versicherungsnehmer, das den Anspruch auf Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung auslöst und zugleich dessen Verjährung (vom Schluß des betreffenden Jahres an) in Lauf setzt, kann auch einer Streitverkündungsfrist (§ 73 ZPO) zu entnehmen sein.
VVG § 12 Abs. 1, AHB § 3 II Nr. 1
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BGH, 10.04.2003 - I ZR 228/00
Der in Art. 17 Abs. 2 CMR vorausgesetzte optimale Frachtführer darf jedenfalls bei erkennbaren erheblichen Schadensrisiken nicht darauf vertrauen, daß eine in einer behördlichen Transportgenehmigung angesprochene Durchfahrthöhe in jedem Fall gewährleistet ist.
CMR Art. 17 Abs. 2
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BGH, 10.04.2003 - III ZR 38/02
a) Zur Haftung des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen, wenn der spätere Käufer eines im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses mit der Treuhandanstalt bereits bestandskräftig restituierten Grundstücks die unzutreffende Auskunft erhalten hat, über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche sei nichts bekannt.
b) Zur Verjährung des Amtshaftungsanspruchs nach § 839 BGB und des Staatshaftungsanspruchs aus § 1 StHG in einem solchen Falle.
BGB § 839; § 852 Abs. 1 a. F.; VermG § 30 Abs. 1, § 34 Abs. 1; DDR: StHG §§ 1, 4, 5 Abs. 1
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BGH, 20.03.2003 - III ZR 305/01
Beiträge zur Sozialversicherung werden im Sinn des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auch dann vorsätzlich vorenthalten, wenn sich der in seiner Liquidität eingeschränkte Beitragsschuldner in Kenntnis seiner Beitragspflicht für eine Erfüllung der Lohn- und Gehaltsansprüche seiner Arbeitnehmer und anderer gleichrangiger Verpflichtungen und gegen eine Zahlung der fälligen Beiträge entscheidet.
SGB IV § 25 Abs. 1 Satz 2
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BAG, 12.12.2002 - 8 AZR 605/01
Eingruppierung eines Seminarlehrers (Sachsen)
Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Freistaat dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. August 1999 Vergütung nach der VergGr. I b BAT-O zu zahlen hat.
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BGH, 02.10.2002 - IV ZR 276/01
Tatbestand: Die Klägerin verlangt als Alleinerbin ihrer am 9. April 1999 verstorbenen Mutter E. F. die Rückgabe von Sicherheiten und Zahlung. Die Beklagten verteidigen sich demgegenüber mit einem Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens und auf Ausgleich eines Gesellschafterverrechnungskontos.
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BVerwG, 12.06.2002 - 9 C 6.01
Herstellung von Überführungsbauwerken; kreuzungsrechtliches Gemeinschaftsverhältnis; Kreuzungsbeteiligte; Kreuzungsvereinbarung; Kreuzungsrechtsverfahren; Kostenerstattung; Kostendrittelung; Entstehung des Erstattungsanspruchs; Fälligkeit des Erstattungsanspruchs; Übergang der Straßenbaulast; frühere Baumaßnahmen; Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme; Kostenmasse; Ausschluss von Kreditkosten; Ausschluss von Verzugszinsen; Eintritt der Fälligkeit nach Klageerhebung; Prozesszinsen ab Fälligkeit.
1. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 1 EKrG, der weder den Abschluss einer Kreuzungsvereinbarung noch die vorherige Durchführung eines Kreuzungsrechtsverfahrens voraussetzt, entsteht jeweils mit der Bezahlung kreuzungsbedingt anfallender Unternehmerleistungen durch den bauausführenden Kreuzungsbeteiligten. Die Fälligkeit der Forderung tritt erst drei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem sie erhoben worden ist.
2. Kreditkosten sind im Kreuzungsrechtsverhältnis nicht erstattungsfähig. Unter dem Gesichtspunkt des Verzuges können Zinsen nicht beansprucht werden.
EKrG § 1 Abs. 6, §§ 3, 5, 6, 13, 17; 1. EKrV §§ 1 ff.; BGB a. F. §§ 284 ff.; StrG LSA § 11
