Rechtsprechung zu § 209 BGB a.F.
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
87
BGH, 02.05.2002 - III ZR 135/01
Eine bezifferte verdeckte Teilklage unterbricht die Verjährung grundsätzlich nur im beantragten Umfang. Später nachgeschobene Mehrforderungen, die nicht auf einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse beruhen, sind verjährungsrechtlich gesondert zu beurteilen.
BGB § 209 a. F.
von
87
BVerwG, 24.04.2002 - 6 P 4.01
Demokratisches Prinzip; Geltendmachung von Ersatzansprüchen; Zeitpunkt der Beteiligung des Personalrats.
1. Der Personalrat hat gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG ("Geltendmachung von Ersatzansprüchen") mitzubestimmen, wenn die Dienststelle dem Beschäftigten kundtun will, dass sie einen bestimmten Anspruch gegen ihn für gegeben hält; auf eine Zahlungsaufforderung kommt es nicht an.
2. Der Beschluss der Einigungsstelle gilt im Fall der Mitbestimmung des Personalrats bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen in entsprechender Anwendung des § 81 Abs. 6 HmbPersVG als Empfehlung.
HmbPersVG § 79 Abs. 2, § 81 Abs. 6, § 86 Abs. 1 Nr. 18; BAT § 70
von
87
BGH, 23.04.2002 - XI ZR 136/01
1. Der Tatrichter hat das für seine Entscheidung maßgebliche ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln. Diese Ermittlungspflicht umfaßt auch die ausländische Rechtspraxis, wie sie in der Rechtsprechung der Gerichte des betreffenden Landes zum Ausdruck kommt.
2. Bei Rechtsgeschäften, die in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung vorgenommen werden, gehen die besonderen Bestimmungen der Insolvenz- bzw. Gläubigeranfechtung den allgemeinen Regeln des § 138 Abs. 1 BGB vor. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Rechtsgeschäft besondere, über die Gläubigerbenachteiligung hinausgehende Umstände aufweist.
von
87
BGH, 18.04.2002 - IX ZR 72/99
Zur Haftung des Urkundsnotars für eine Testamentserrichtung, die zum Verlust von Gesellschaftsanteilen des Erblassers führt.
Die einseitige Erklärung eines vorrangig Haftpflichtigen, sein Vermögen reiche nicht aus, um den geltend gemachten Schaden zu ersetzen, begründet allein regelmäßig noch nicht die Kenntnis des Geschädigten vom Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit. Dem Geschädigten steht ein Recht zur Überprüfung zu.
Die Kosten eines gegen einen möglichen Schädiger geführten, aussichtsreichen Vorprozesses können nachfolgend auch insoweit als Schadensersatz gegen einen Notar geltend gemacht werden, als der Geschädigte damit wegen Vermögensunzulänglichkeit des anderen Schädigers belastet bleibt.
Als Ersatz für den Verlust eines Gesellschaftsanteils ist regelmäßig der Wiederbeschaffungswert zu erstatten. Dabei werden die dem Geschädigten künftig entgehenden Erträge nicht gesondert ersetzt, sondern bei der Bemessung des Wiederbeschaffungswerts berücksichtigt.
BNotO § 19 Abs. 1; BeurkG § 17 Abs. 1 und 2; BGB a. F. § 852 Abs. 1; BGB § 249 Satz 1, § 251 Abs. 1, § 252
von
87
BGH, 13.03.2002 - IV ZR 40/01
Die Verjährung von Ansprüchen auf Invaliditätsleistungen aus einer Unfallversicherung kann grundsätzlich nicht beginnen, bevor der Versicherungsnehmer die nach den Versicherungsbedingungen für den Eintritt der Fälligkeit erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat.
Ein früherer Verjährungsbeginn kommt - abgesehen von einer vorherigen Leistungsablehnung des Versicherers - nur in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer diese Mitwirkung treuwidrig unterläßt.
von
87
BGH, 29.01.2002 - XI ZR 86/01
a) Wird Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung über die Risiken von Warentermin- oder Optionsgeschäften verlangt, beginnt die Verjährungsfrist nicht, bevor der Gläubiger die Umstände kennt, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt.
b) Der Tatrichter hat sich mit dem Streitstoff umfassend auseinanderzusetzen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Beweise möglichst vollständig aufzuklären.
von
87
BGH, 15.01.2002 - X ZR 91/00
Selbst bei eindeutig erscheinender Erklärung des Gläubigers darf ein Verzicht nicht angenommen werden, ohne daß bei der Feststellung zum erklärten Vertragswillen sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind.
BGB § 397
