Rechtsprechung zu § 217 BGB a.F.
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BGH, 01.03.2005 - VI ZR 101/04

a) Die durch die Anzeige des Schadensfalls nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR eingetretene Hemmung der Verjährung endete grundsätzlich mit Ablauf des 2. Oktober 1990.

b) Auf den Ausgleichsanspruch des § 338 Abs. 3 ZGB-DDR ist ab dem 3. Oktober 1990 unabhängig von seiner Einordnung als vertraglicher oder außervertraglicher Anspruch grundsätzlich die Verjährungsvorschrift des § 852 BGB a. F. anzuwenden.

c) Bei der nach Art. 231 § 6 Abs. 2 BGB gebotenen Vergleichsberechnung ist die Prüfung der Verjährung nach den Vorschriften des ZGB-DDR nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR vorzunehmen, wenn eine bereits begonnene Hem- mung der Verjährung nach früherem Recht über den Zeitpunkt des Beitritts hinaus fortdauerte.

BGB a. F. §§ 852, 208; EGBGB Art. 231 § 6 Abs. 1, 2; ZGB-DDR § 338 Abs. 3, § 474 Abs. 1 Nr. 3, § 477 Abs. 1 Nr. 6

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BAG, 12.06.2002 - 10 AZR 199/01

Komplementärhaftung - Ausschlußfristen und Verjährung im Konkurs

Tatbestand: Die klagende Bundesanstalt für Arbeit nimmt den Beklagten nach der Gewährung von Konkursausfallgeld auf Zahlung übergegangener Arbeitsentgeltansprüche in Anspruch.

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BGH, 07.07.2005 - I ZR 24/02

Bei einer Auftragserteilung an einen Konzern, in dem mehrere rechtlich selbständige Unternehmen mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen zusammengefaßt sind, entspricht es in der Regel dem Interesse des Auftraggebers, daß der beabsichtigte Vertrag mit der Gesellschaft innerhalb des Konzerns zustande kommt, die mit der nachgefragten Tätigkeit tatsächlich betraut ist.

BGB §§ 133, 157

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BGH, 06.05.2004 - IX ZR 205/00

a) Gerät der Prozeß in Stillstand, weil dem Kläger die für die Zustellung eines Schriftsatzes benötigte Anschrift des Prozeßgegners unbekannt ist, so endet die Unterbrechung der Verjährung nur dann nicht, wenn die zur Anschriftenmitteilung verpflichtete Partei darlegt und gegebenenfalls beweist, daß sie die ihr möglichen (und zumutbaren) Schritte unternommen hat, die zustellungsfähige Anschrift der anderen Partei erfolgversprechend zu ermitteln.

b) Im Rahmen dieser Obliegenheit ist die zur Anschriftenermittlung verpflichtete Partei grundsätzlich gehalten, die öffentliche Zustellung zu beantragen.

BGB § 211 Abs. 2 Satz 1 a. F.; ZPO §§ 203 ff. a. F.

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BGH, 11.03.2004 - I ZR 81/01 - E-Mail-Werbung

a) Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten, oder wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann.

b) Ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes Einverständnis des Empfängers der E-Mail hat der Werbende darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

c) Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken aufgrund des Schreibversehens eines Dritten kommt.

UWG § 1

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BGH, 28.01.2003 - VI ZR 263/02

Zur Verjährung von Schadensersatzforderungen nach einem Abfindungsvergleich (Fortführung der Rechtsprechung BGH, Urteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 230/ 01 - VersR 2002, 474, 475; vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/ 97 - VersR 1999, 382, 383; vom 26. Mai 1992 - VI ZR 253/ 91 - VersR 1992, 1091, 1092).

BGB a. F. §§ 218 Abs. 1, 208, 197

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BAG, 21.01.2003 - 3 AZR 121/02

Insolvenzschutz - Rückkehr- und Anrechnungsvereinbarung

Endet das Arbeitsverhältnis durch eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers und beginnt nach drei Monaten ein neues Arbeitsverhältnis, so sind die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen (§ 1 Abs. 1 BetrAVG aF, § 1b Abs. 1 BetrAVG nF) unterbrochen. Eine nach Ausspruch der Eigenkündigung abgeschlossene Vereinbarung über die Rückkehr des Arbeitnehmers und über die Anrechnung der früheren Beschäftigungs- und Zusagezeiten löst nicht den Insolvenzschutz nach § 7 Abs. 2 BetrAVG aus.

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BGH, 05.03.2002 - VI ZR 442/00

Die Zielsetzung der in § 116 Abs. 1 SGB X und § 2 BSHG normierten Grundsätze und die in der Institution der Verjährung enthaltene rechtliche Wertung gebieten es, dem Ersatzpflichtigen gegenüber dem Sozialhilfeträger für die Verjährung keine günstigere Rechtsposition zukommen zu lassen als gegenüber dem Geschädigten, der über die Schadensersatzansprüche ein rechtskräftiges Feststellungsurteil erwirkt hat.

SGB X § 116 Abs. 1; BGB § 218 a. F.

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BGH, 29.01.2002 - VI ZR 230/01

Ein Abfindungsvergleich, in dem eindeutig die Einstellung des Kfz-Haftpflicht-versicherers zum Ausdruck kommt, daß die Schadensregulierung endgültig abgeschlossen ist, beendet die Hemmung der Verjährung gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG auch für die in diesem Vergleich vorbehaltenen Ansprüche auf Ersatz erst in der Zukunft möglicher materieller Schäden, soweit diese von der Anspruchsanmeldung umfaßt sind.

PflVG § 3 Nr. 3 Satz 3

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