Rechtsprechung zu § 218 BGB a.F.
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BGH, 26.02.2002 - VI ZR 288/00

a) Von einem abstrakten Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 BGB a. F. kann im Zweifel nicht ausgegangen werden, wenn in einer Vereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem auf Schadensersatz in Anspruch Genommenen über dessen Haftung auf den Schuldgrund ausdrücklich hingewiesen wird.

b) Auch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis kann gemäß § 218 Abs. 2 BGB a. F. zu der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. führen, wenn die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung den Anspruchsteller klaglos stellen und ein rechtskräftiges Feststellungsurteil im Sinne des § 218 Abs. 1 BGB a. F. ersetzen sollte.

c) Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a. F. gilt nur für das Stammrecht, nicht dagegen für die aus dem Stammrecht fließenden weiteren Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfallschadens; dabei handelt es sich um Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, für die (unmittelbar) die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. gilt (im Anschluß an das Senatsurteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 300/ 99 - VersR 2000, 1116).

d) Zur Frage der Hemmung der Verjährung durch das Schweben von Verhandlungen im Sinne von § 852 Abs. 2 BGB a. F zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten.

BGB §§ 197 a. F., 218 a. F., 780 a. F., 781 a. F., 852 Fassung: 16. August 1977

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BGH, 28.01.2003 - VI ZR 263/02

Zur Verjährung von Schadensersatzforderungen nach einem Abfindungsvergleich (Fortführung der Rechtsprechung BGH, Urteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 230/ 01 - VersR 2002, 474, 475; vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/ 97 - VersR 1999, 382, 383; vom 26. Mai 1992 - VI ZR 253/ 91 - VersR 1992, 1091, 1092).

BGB a. F. §§ 218 Abs. 1, 208, 197

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BGH, 07.07.2004 - V ZB 61/03

Der Ablauf der Beschwerdefrist aus § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO nach Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung eines "Gebührennotars" führt nicht zu einer Umwandlung der zweijährigen in eine dreißigjährige Verjährungsfrist.

BGB § 196 Abs. 1 Nr. 15, § 218 Abs. 1 a. F.; KostO § 156 Abs. 3 Satz 1; VwVfG § 53

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BGH, 07.05.2003 - IV ZR 121/02

Eine wiederholende Feststellungsklage ist nur dann zulässig, wenn sie unerläßlich ist, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern (im Anschluß an BGHZ 93, 287). Das ist nicht der Fall, wenn der Gläubiger eines rechtskräftig festgestellten Anspruchs die Möglichkeit hat, die Verjährung nach § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a. F. durch die Vornahme einer weiteren Vollstreckungshandlung (hier: Wechsel von der Zwangsverwaltung zur Zwangsversteigerung) zu unterbrechen.

BGB § 209 Abs. 2 Nr. 5 a. F.; ZPO §§ 256, 866

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BGH, 05.03.2002 - VI ZR 442/00

Die Zielsetzung der in § 116 Abs. 1 SGB X und § 2 BSHG normierten Grundsätze und die in der Institution der Verjährung enthaltene rechtliche Wertung gebieten es, dem Ersatzpflichtigen gegenüber dem Sozialhilfeträger für die Verjährung keine günstigere Rechtsposition zukommen zu lassen als gegenüber dem Geschädigten, der über die Schadensersatzansprüche ein rechtskräftiges Feststellungsurteil erwirkt hat.

SGB X § 116 Abs. 1; BGB § 218 a. F.

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BGH, 10.12.2003 - XII ZR 155/01

a) Zur Vollstreckbarkeit eines Unterhaltsvergleichs, der eine Anpassung der Unterhaltsrente nach einer Wertsicherungsklausel vorsieht, die auf einen vom Statistischen Bundesamt erstellten Preisindex für die Lebenshaltungskosten Bezug nimmt.

b) Zur Verwirkung nachehelicher Unterhaltsansprüche, die erst nach ihrer Titulierung in einem gerichtlichen Vergleich fällig geworden sind.

ZPO § 291, § 794; BGB § 242, §§ 1569 ff.

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BGH, 20.03.2003 - III ZR 305/01

Beiträge zur Sozialversicherung werden im Sinn des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auch dann vorsätzlich vorenthalten, wenn sich der in seiner Liquidität eingeschränkte Beitragsschuldner in Kenntnis seiner Beitragspflicht für eine Erfüllung der Lohn- und Gehaltsansprüche seiner Arbeitnehmer und anderer gleichrangiger Verpflichtungen und gegen eine Zahlung der fälligen Beiträge entscheidet.

SGB IV § 25 Abs. 1 Satz 2

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BGH, 23.03.2006 - V ZB 189/05

Die Verjährungsfrist des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs aufgrund einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung beträgt 30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

BGB §§ 197 Abs. 1 Nr. 3

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BSG, 07.10.2004 - B 11 AL 43/03 R

Aufforderung zur Erstattung von nach § 141n AFG gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen - Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt - Vollstreckung

Tatbestand: Der Kläger begehrt (noch) die Feststellung, dass eine auf die Beklagte übergegangene Forderung auf Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung verjährt ist.

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BGH, 21.11.2002 - IX ZB 85/02

Zukünftig entstehende oder fällig werdende laufende Geldansprüche gegen einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind pfändbar, sofern die Ansprüche in einem bereits bestehenden Sozialversicherungsverhältnis wurzeln. Das noch nicht rentennahe Alter des Schuldners steht einer solchen Pfändung grundsätzlich nicht entgegen.

SGB I § 54 Abs. 4

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