Rechtsprechung zu § 241 BGB a.F.
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
2
BGH, 19.04.2002 - V ZR 3/01
a) Die vertragliche Verpflichtung zur Freistellung umfaßt auch die Verpflichtung, unbegründete Ansprüche Dritter vom Freistellungsberechtigten abzuwehren.
b) Die Nichterfüllung der Abwehrpflicht hat nur unter den Voraussetzungen des Verzugs oder der positiven Forderungsverletzung einen Schadensersatzanspruch zur Folge. Gegenüber diesem Anspruch kann der Freistellungsschuldner nicht mehr einwenden, daß der Gläubiger die Forderung des Dritten zu Unrecht befriedigt habe.
c) Hat der Freistellungsberechtigte den Dritten befriedigt, ohne dem Freistellungsschuldner Gelegenheit zur Freistellung zu geben, kann er Ersatz seiner Aufwendungen nur unter den von ihm zu beweisenden Voraussetzungen eines Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen.
von
2
BAG, 17.01.2006 - 9 AZR 41/05
Urlaubsgeld - Bezugnahmeklausel - Formulararbeitsvertrag
Verweist ein Arbeitsvertrag für den Urlaub auf die Geltung tariflicher Regelungen, ist das regelmäßig als Bezugnahme auf den gesamten tariflichen Regelungskomplex "Urlaub" zu verstehen. Dazu gehört auch ein zusätzliches tarifliches Urlaubsgeld.
Auf eine solche Bezugnahmeklausel ist die Unklarheitenregel nach § 305c Abs. 2 BGB nicht anzuwenden. Die Regelung ist hinreichend klar. Auf die Unklarheitenregel darf nur zurückgegriffen werden, wenn trotz Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel verbleiben.
