Rechtsprechung zu § 247 BGB a.F.
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BGH, 24.03.1988 - III ZR 30/87
1. Ein objektives Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann auch dann vorliegen, wenn bei einem Ratenkreditvertrag der vereinbarte Zins den Marktzins zwar relativ nur um erheblich weniger als 100 % übersteigt (hier: 83, 72 %) der absolute Zinsunterschied aber außergewöhnlich hoch ist (hier: 13, 58 %) und der Kredit zu wesentlichen Teilen der Ablösung zinsgünstigerer anderer Darlehen diente.
2. Zur Frage der Gesamtwürdigung der persönlichen Umstände des Kreditnehmers.
