Rechtsprechung zu § 249 BGB a.F.
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BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02

Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

BGB § 249

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BGH, 07.02.2008 - IX ZR 149/04

a) Zur Beratungspflicht des Anwalts über die Wirkungen einer Mietoptionsklausel.

b) Erhält der Anwalt, der den Auftraggeber vor Abschluss eines Vertrages fehlerhaft beraten hat, noch während des Laufs der Primärverjährung den neuen Auftrag, Ansprüche des Mandanten aus diesem Vertrag zu prüfen, so begründet dies die Pflicht, auf die Regresshaftung und deren Verjährung hinzuweisen, wenn diese Ansprüche in unmittelbarem inneren Zusammenhang mit der ursprünglichen Beratung stehen.

BGB § 675; BRAO § 51b a. F.

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BAG, 20.09.2006 - 10 AZR 439/05

Wettbewerbsverbot im Ausbildungsverhältnis

Ein Auszubildender unterliegt während des Bestandes des Ausbildungsverhältnisses einem Wettbewerbsverbot. Verletzt er dieses schuldhaft, ist er schadensersatzpflichtig.

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BGH, 10.01.2006 - VI ZR 43/05

Zur Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten, die dem Geschädigten durch die anwaltliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen seinen eigenen Unfallversicherer entstehen.

BGB § 249

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BAG, 15.11.2005 - 9 AZR 633/04

Saarländisches Zusatzurlaubsgesetz - Auslegung "Privatwirtschaft"

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger in den Jahren 1998 bis 2000 Zusatzurlaub nach dem Saarländischen Gesetz betreffend Regelung des Zusatzurlaubs für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft vom 22. Juni 1950 (ABl. S. 759) (Zusatzurlaubsgesetz SL: ...

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BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

Ein Unfallersatztarif ist erforderlich im Sinne des § 249 BGB, wenn ein gegenüber dem "Normaltarif" höherer Preis bei Unternehmen dieser Art durch unfallbedingte Mehrleistungen aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist. Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 160, 377, 383 f.).

BGB § 249; ZPO § 287

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BGH, 20.04.2004 - VI ZR 109/03

Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer nur, wenn er eine Ersatzbeschaffung vorgenommen oder - ungeachtet der Unwirtschaftlichkeit einer Instandsetzung - sein beschädigtes Fahrzeug repariert hat und wenn tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist.

BGB § 249

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BGH, 08.05.2003 - IX ZR 334/01

1. Besteht der geltend gemachte Schaden darin, daß der Schuldner die aus einer Patronatserklärung verpflichtete Person ausgeplündert und diese Sicherheit damit finanziell entwertet hat, kann der Gläubiger als Ausgleich in der Regel nicht eine eigene Patronatserklärung des Schuldners, sondern allein Geldersatz verlangen.

2. Der deliktische Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten, der die Entwertung der Haftungserklärung des Patrons durch Ausplünderung bewirkt hat, kann im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

BGB §§ 249, 305 a. F., 826; InsO § 92

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BGH, 06.11.2007 - XI ZR 322/03

a) Eine die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank aufgrund eines widerleglich vermuteten Wissensvorsprungs bei institutionalisiertem Zusammenwirken mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts begründende arglistige Täuschung ist gegeben, wenn die Angaben zur Höhe des erzielbaren Mietzinses entgegen der Mitteilung im Verkaufsprospekt ohne betriebswirtschaftliche Untersuchung zur Rentabilität und Vermietbarkeit des Objekts (hier: sog. Boarding-House) gemacht wurden.

b) Für einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 HWiG muss der Darlehensnehmer die Ursächlichkeit des Belehrungsverstoßes für den Schaden auch dann konkret nachweisen, wenn der mit dem Darlehen finanzierte Kaufvertrag nicht wirksam zustande gekommen ist.

BGB §§ 123, 276 Abs. 1, § 311 Abs. 2 HWiG § 2 (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung)

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BAG, 19.12.2006 - 9 AZR 294/06

AGB-Kontrolle - Privatnutzung eines Firmenwagens - Widerruf

Tatbestand: Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz über einen Anspruch des Klägers wegen der entgangenen Nutzungsmöglichkeit eines ihm zur Privatnutzung zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeuges.

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