Rechtsprechung zu § 269 BGB a.F.
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BGH, 07.02.2007 - VIII ZR 225/05

Zur Verpflichtung des Betreibers einer Windenergieanlage unter der Geltung des Stromeinspeisungsgesetzes, die Kosten des Anschlusses der Anlage an das Stromnetz zu tragen.

StrEG § 2; BGB §§ 269, 448 aF

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BGH, 08.01.2008 - X ZR 97/05

Fehlen anderweitige Absprachen der Parteien, ist im Zweifel die Nachbesserung dort zu erbringen, wo das nachzubessernde Werk sich vertragsgemäß befindet.

BGB § 269

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