Rechtsprechung zu § 275 BGB a.F.
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BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 302/02

Auch bei Geschäften im Versandhandel übernimmt der Verkäufer grundsätzlich keine Bringschuld. Handelt es sich um eine Gattungsschuld, beschränkt sich deshalb mit der Übergabe an die Transportperson die Schuld des Verkäufers im Sinne von § 243 Abs. 2 BGB auf die übergebene Sache. Geht die verkaufte Sache auf dem Versandweg verloren, so wird der Verkäufer gemäß § 275 Abs. 1 BGB a. F. von seiner Verpflichtung zur Leistung frei.

BGB §§ 275 Abs. 1 a. F., 269

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BGH, 29.11.2002 - V ZR 445/01

a) Der Anspruch auf Herausgabe des Verkaufserlöses nach Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist inhaltlich ein Anspruch auf Herausgabe des für die unmöglich gewordene Auflassung erhaltenen Ersatzes nach § 281 Abs. 1 BGB a. F. Ist der Erlös verbraucht, wird der Schuldner nach § 275 Abs. 1 BGB a. F. frei. Der Schuldner haftet unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB a. F. auf Schadensersatz.

b) Der Schuldner, der sich auf die Unmöglichkeit der Herausgabe des erlangten Erlöses beruft, genügt seiner Darlegungslast, wenn er behauptet, den Erlös verbraucht zu haben; er muß nicht darlegen, wofür er das Geld im einzelnen verwendet hat.

EGBGB Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2

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BGH, 12.03.2003 - XII ZR 18/00

1. Die revisionsgerichtliche Prüfung der Wahrung der Schriftform einer bei den Akten befindlichen Urkunde beschränkt sich auf die getroffenen Feststellungen zu deren Beschaffenheit, wenn das Berufungsurteil nur auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verweist und dieser keine Bezugnahme auf die Urkunde enthält.

2. Zur Formfreiheit der Zustimmung des Mieters zu einem Vermieterwechsel, den der alte und der neue Vermieter in einem der Schriftform des § 566 BGB a. F. genügenden Nachtrag zu einem langfristigen Mietvertrag vereinbart haben.

3. Zum Fortbestand der Besitzeinräumungspflicht des Vermieters, der sich zur Herstellung des Mietobjekts verpflichtet hat, das Grundstück aber nachträglich an einen Dritten verkauft, der es bebaut und anderweitig vermietet.

4. Zur Angemessenheit einer in einem Gewerbemietvertrag über ein noch zu errichtendes Gebäude ohne zeitliche Begrenzung vereinbarten Vertragsstrafe für jeden Tag der Überschreitung des vereinbarten Mietbeginns.

ZPO a. F. §§ 561 Abs. 1 Satz 1, 543 Abs. 2, 313 Abs. 2 Satz 2; BGB a. F. § 275 Abs. 2, § 306, § 535 Abs. 1, § 566 a. F.; BGB § 182 Abs. 2; AGBG § 9 Abs. 1

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BGH, 16.03.2005 - IV ZR 246/03

1. Die Übertragung eines Grundstücks in der ehemaligen DDR auf einen im Westen lebenden Vermächtnisnehmer war auf Dauer unmöglich, wenn das Grundstück gemäß § 6 der Vermögenssicherungsverordnung vom 17. Juli 1952 in staatliche Verwaltung genommen worden war.

2. Zur Verjährung eines Anspruchs aus § 281 BGB a. F., der mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes entstanden ist.

BGB § 2174; BGB 1900 § 275 Abs. 1, §§ 195, 281

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BGH, 14.12.2006 - III ZR 303/05

a) Beim Betrieb einer gemeindlichen Abwasserkanalisation besteht zwischen der Gemeinde und dem einzelnen Anschlussnehmer ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis, das eine Haftung für Erfüllungsgehilfen entsprechend § 278 BGB begründen kann. In den Schutzbereich dieses Schuldverhältnisses ist auch der Mieter des angeschlossenen Grundstücks einbezogen.

b) Zur Haftung der Gemeinde für die Verletzung von Schutz- und Obhutspflichten bei Bauarbeiten nahe der Abwasserleitung durch einen von der Gemeinde beauftragten Unternehmer.

BGB §§ 278, 328; Verwaltungsrecht - Allgemeine Grundsätze (öffentlichrechtliches Schuldverhältnis)

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BGH, 17.02.2006 - V ZR 236/03

1. Der Erbe, der ein Grundstück aus der Bodenreform vor Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 veräußert hat, braucht den hierfür erhaltenen Erlös auch insoweit nicht einem "Besserberechtigten" herauszugeben, als er dadurch Nachteile erlitten hat oder erleiden wird, dass er im Vertrauen auf den erhaltenen Erlös seinen Beruf aufgegeben hat und diesen nicht wieder aufnehmen kann.

2. Die Klage auf Herausgabe des Erlöses für ein Grundstück aus der Bodenreform gem. Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB unterbricht auch die Verjährung eines Anspruchs, der gem. § 281 Abs. 1 BGB a. F. funktionell an die Stelle des Herausgabeanspruchs getreten ist.

EGBGB (1996) Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2; BGB §§ 209, 281 Abs. 1 a. F.

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BGH, 15.06.2005 - VIII ZR 271/04

Zur Nichtigkeit eines ein Vorkaufsrecht vereitelnden Vertrages und zu Grund und Höhe einer daraus resultierenden Schadensersatzverpflichtung.

BGB §§ 138, 249; BGB a. F. §§ 504 ff.

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BGH, 20.04.2005 - XII ZR 29/02

Die Schriftform eines langfristigen Mietvertrags ist gewahrt, wenn der Vermieter mit dem Altmieter schriftlich vereinbart, daß der Neumieter in den Vertrag eintritt und dieser der Vertragsübernahme formlos zustimmt.

BGB a. F. §§ 566, 126 Abs. 2

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BGH, 27.10.2004 - XII ZR 165/01

Dem Verpächter kann eine flächenlose Milchreferenzmenge nach Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zurückübertragen werden, wenn er kein Milcherzeuger ist, sondern die Referenzmenge an der Milchquotenbörse veräußern will.

VO (EWG) Nr. 3950/ 92 Art. 7 Abs. 2; MGVO § 7 Abs. 2 a; ZAbgVO § 12 Abs. 2 und 3

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BGH, 15.10.2003 - VIII ZR 358/02

a) Zur Frage, ob eine Automobilherstellerin Anspruch auf Rückzahlung von Zuschüssen hat, die sie aufgrund einer Vereinbarung unter Beteiligung des Insolvenzverwalters an einen insolventen Zulieferer zur Fortführung des Geschäftsbetriebes geleistet hat.

b) Zur Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung mit einem derartigen Anspruch gegenüber Kaufpreisansprüchen, die der Zulieferer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an ein Factoringunternehmen abgetreten hat.

BGB § 157, § 276, § 325 Abs. 1, § 326 Abs. 1; InsO § 95 Abs. 1; HGB § 354 a

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