Rechtsprechung zu § 279 BGB a.F.
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BGH, 10.12.2002 - X ZR 193/99

a) § 651 k BGB schützt den Reisenden gegen das Risiko der Insolvenz des Reiseveranstalters auf dem Wege der Kundengeldabsicherung. Die Vorschrift begründet keine Befugnis des Reisebüros, an Stelle des Reiseveranstalters oder des Verwalters im Konkurs über sein Vermögen über Anzahlungen auf den Reisepreis zu verfügen, die das Reisebüro als Handelsvertreter und Inkassobevollmächtigter des Reiseveranstalters für diesen eingezogen hat.

b) Hat ein Reisebüro als Handelsvertreter und Inkassobevollmächtigter des Reiseveranstalters Anzahlungen unter Beachtung des § 651 k BGB eingezogen, schuldet es dem Reiseveranstalter auch im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters Schadensersatz, wenn es die Anzahlungen vertragswidrig den Reisenden zurückerstattet oder für von diesen anderweitig gebuchte Reisen verwendet.

BGB §§ 651 k (Fassung vom 24. 6. 1994), 667

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BGH, 29.11.2002 - V ZR 445/01

a) Der Anspruch auf Herausgabe des Verkaufserlöses nach Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist inhaltlich ein Anspruch auf Herausgabe des für die unmöglich gewordene Auflassung erhaltenen Ersatzes nach § 281 Abs. 1 BGB a. F. Ist der Erlös verbraucht, wird der Schuldner nach § 275 Abs. 1 BGB a. F. frei. Der Schuldner haftet unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB a. F. auf Schadensersatz.

b) Der Schuldner, der sich auf die Unmöglichkeit der Herausgabe des erlangten Erlöses beruft, genügt seiner Darlegungslast, wenn er behauptet, den Erlös verbraucht zu haben; er muß nicht darlegen, wofür er das Geld im einzelnen verwendet hat.

EGBGB Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2

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BGH, 28.05.2002 - 5 StR 16/02

Nach § 266a Abs. 1 StGB macht sich auch strafbar, wer zwar zum Fälligkeitszeitpunkt nicht leistungsfähig war, es aber bei Anzeichen von Liquiditätsproblemen unterlassen hat, Sicherungsvorkehrungen für die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge zu treffen, und dabei billigend in Kauf genommen hat, daß diese später nicht mehr erbracht werden können. Das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen setzt nicht voraus, daß an die Arbeitnehmer tatsächlich Lohn abgeführt wurde.

StGB § 266a Abs. 1

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BGH, 16.05.2002 - III ZR 330/00

Zum Anspruch des Sicherungsnehmers (Darlehensgebers) gegen den Vorbehaltsverkäufer (Warenlieferanten) auf Auskehrung des aus der Verwertung von Sicherheiten erzielten Übererlöses.

BGB § 455 in der bis zum 31. 12. 2001 geltenden Fassung

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