Rechtsprechung zu § 280 BGB a.F.
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BGH, 11.07.2003 - V ZR 276/02
Dem Verpächter darf eine - flächengebundene oder flächenlose - Milchreferenzmenge nach Beendigung des Pachtverhältnisses nur dann zurückübertragen werden, wenn er aktiver Milcherzeuger ist oder dies unmittelbar nach der Rückübertragung wird.
Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3950/ 92; MGVO § 7 Abs. 2 a
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BAG, 27.05.2003 - 9 AZR 290/02
Öffentlicher Dienst - Auszubildende - Heilerziehungspfleger
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Höhe des Urlaubsanspruchs der Klägerin für das Jahr 1999.
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BGH, 08.05.2003 - IX ZR 334/01
1. Besteht der geltend gemachte Schaden darin, daß der Schuldner die aus einer Patronatserklärung verpflichtete Person ausgeplündert und diese Sicherheit damit finanziell entwertet hat, kann der Gläubiger als Ausgleich in der Regel nicht eine eigene Patronatserklärung des Schuldners, sondern allein Geldersatz verlangen.
2. Der deliktische Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten, der die Entwertung der Haftungserklärung des Patrons durch Ausplünderung bewirkt hat, kann im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
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BGH, 25.04.2003 - LwZR 3/02
Die Regelung in der Satzung einer Agrargenossenschaft, daß jedes Mitglied verpflichtet ist, der Genossenschaft die ihm gehörenden landwirtschaftlichen Flächen zur Pacht anzudienen, ist hinreichend bestimmt. Der Inhalt des abzuschließenden Pachtvertrages richtet sich danach, was innerhalb der Genossenschaft für solche Verträge üblich ist.
GenG § 18 Satz 1
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BAG, 16.04.2003 - 4 AZR 325/02
Tarifauslegung: Anspruch eines Copiloten auf Umschulung auf ein anderes Flugzeugmuster
Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger als Copilot (CPT, First Officer - FO -) auf den Flugzeugmustern B 757/ B 767 Anspruch auf Umschulung auf das Flugzeugmuster B 747-200 Passage hat, und zwar im Wege des Schadenersatzanspruchs in natura, hilfsweise wird Schadenersatz in Geld ...
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BAG, 18.02.2003 - 9 AZR 563/01
Schadenersatzanspruch bei nichtgewährtem Urlaub; Urlaubs- übertragungszeitraum nach dem Manteltarifvertrag Ersatzkassen (EKT-MTV) bei andauernder Arbeitsunfähigkeit im Urlaubsjahr
1. Nach § 28 Abs. 3 EKT-MTV wird der Urlaubsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit auf das dem Urlaubsjahr folgende Kalenderjahr übertragen und ist spätestens bis zum 30. Juni zu nehmen.
2. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Angestellte von Ersatzkassen, die im Urlaubsjahr an weniger Tagen gearbeitet haben, als ihnen tarifvertraglich Urlaubstage zustehen. Für diese Angestellten wird der Urlaub nur nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 BUrlG bis zum 31. März des Folgejahres übertragen.
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BAG, 05.09.2002 - 9 AZR 355/01
Zusatzurlaub für "Minderbehinderte" im Saarland
Nach dem Saarländischen Gesetz Nr. 1436 erhalten Arbeitnehmer der Privatwirtschaft, soweit sie die gesetzlichen Voraussetzungen bereits zum Jahreswechsel 1999/ 2000 erfüllt haben, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 bis ausschließlich 50 v. H. im Rahmen der Besitzstandswahrung weiterhin drei Arbeitstage Zusatzurlaub. Das Fehlen entsprechender Regelungen für den öffentlichen Dienst läßt nicht den landesrechtlichen Anspruch auf Zusatzurlaub für Arbeitnehmer der Privatwirtschaft entfallen.
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BGH, 16.05.2002 - III ZR 330/00
Zum Anspruch des Sicherungsnehmers (Darlehensgebers) gegen den Vorbehaltsverkäufer (Warenlieferanten) auf Auskehrung des aus der Verwertung von Sicherheiten erzielten Übererlöses.
BGB § 455 in der bis zum 31. 12. 2001 geltenden Fassung
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BGH, 07.05.2002 - XI ZR 197/01
a) Bei der sich aus Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte ergebenden Pflicht, den Kunden über den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen zu benachrichtigen, handelt es sich für die Bank grundsätzlich nicht um eine Bring-, sondern um eine Schickschuld.
b) § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt nicht für Benachrichtigungen nach § 666 BGB oder Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte.
c) Eine Bank kommt ihrer Verpflichtung aus Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbindungen für Wertpapiergeschäfte, den Kunden über den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen zu benachrichtigen, nur dann in ausreichendem Maße nach, wenn der Mitteilung unmißverständlich zu entnehmen ist, daß das Optionsrecht mit Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist möglicherweise ersatzlos erlischt und ohne einen rechtzeitigen Verkauf oder die fristgerechte Ausübung des Optionsrechts ein etwaiger Wert verloren geht.
d) Die Vermutung "aufklärungsrichtigen Verhaltens" gilt auch dann, wenn es für den aufzuklärenden Teil vernünftigerweise zwei Handlungsalternativen gibt, deren Wahrnehmung jeweils geeignet gewesen wäre, den entstandenen Schaden zu vermeiden.
e) Bei einem Optionsrecht, das auch nach dem Ende seines Börsenhandels ausgeübt werden kann, ergibt sich weder aus Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte noch aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG eine Verpflichtung der Bank, die Optionsscheine vor dem Ende ihres Börsenhandels auch ohne eine Weisung des Kunden zu verkaufen.
BGB §§ 130 Abs. 1 Satz 1, 269, 666; WpHG § 31 Abs. 1 Nr. 1; Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte Nr. 15
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BGH, 03.05.2002 - V ZR 217/01
Ein Zahlungsanspruch des Fiskus aus Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB besteht nur, wenn das Grundstück, über das der Verpflichtete vor Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes verfügt hat, bei Ablauf des 15. März 1990 in den Bodenfonds zurückzuführen war (Abweichung vom Senatsbeschl. v. 26. März 1998, V ZR 232/ 97, VIZ 1998, 387).
EGBGB 1986 Art. 233 § 16 Abs. 2
