Rechtsprechung zu § 283 BGB a.F.
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BGH, 20.06.2005 - II ZR 366/03
a) Ein richterlicher Hinweis, der seinem fallbezogenen Inhalt nach weder dem in Bezug genommenen Protokoll noch dem Urteil zu entnehmen ist, gilt als nicht erteilt.
b) Eine Klage gemäß § 283 BGB a. F. i. V. m. § 259 ZPO ist zulässig, wenn der Beklagte seine Pflicht zur Herausgabe ernsthaft bestreitet (Bestätigung von BGH, Urt. v. 14. Dezember 1998 - II ZR 330/ 97, WM 1999, 610 ff.).
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BGH, 01.12.2005 - IX ZR 115/01
a) Der Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter persönlich wegen Verletzung konkursspezifischer Pflichten ist gegenüber einem Schadensersatzanspruch gegen die Masse nicht subsidiär.
b) Der Verwalter kann persönlich für die später nicht beitreibbaren Kosten eines Schadensersatzprozesses einzustehen haben, den ein Gläubiger wegen Nichterfüllung eines Aussonderungsrechtes gegen die Masse geführt hat.
KO § 82 (InsO § 60)
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BGH, 18.07.2003 - V ZR 297/02
a) Die Bundesrepublik Deutschland hat eine Liegenschaft, die eine NATO-Truppe gegenüber dem Eigentümer unberechtigt besitzt, nur herauszugeben, wenn sie die Inbesitznahme der Liegenschaft durch die Truppe oder die Nichtnutzung von Möglichkeiten zu vertreten hat, die Truppe zur freiwilligen Räumung zu veranlassen.
b) Die Nichtausnutzung von Möglichkeiten, eine NATO-Truppe zur freiwilligen Räumung eines solchen Grundstücks zu bewegen, hat die Bundesrepublik Deutschland nur zu vertreten, wenn sie ihr Ermessen fehlerhaft ausübt.
c) Auch im Rahmen eines Herausgabeanspruchs ist die Bundesrepublik Deutschland an die Einschätzung der NATO-Truppe gebunden, ob das Grundstück noch für militärische Zwecke benötigt wird.
BGB §§ 985, 990 Abs. 2 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut Art. 48, 80 A
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BGH, 28.10.2004 - I ZR 38/02
Das Belassen der gekauften Ware in einem ausländischen Lagerhaus, in dem sie sich bereits im Zeitpunkt ihres Erwerbs befindet, ist nicht mit einer vom Wareninteressenten verfügten Lagerung im Ausland i. S. von Nr. 5. 4. 2 SVS/ RVS gleichzusetzen.
SVS/ RVS a. F. Nr. 5. 4. 2
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BGH, 13.03.2003 - IX ZR 181/99
a) Eine vor einem nicht gemäß § 15a Abs. 1 EheG ermächtigten Geistlichen in Deutschland geschlossene Ehe kann zivilrechtlich nicht allein durch ein Zusammenleben der Verheirateten als Ehegatten geheilt werden.
b) Den Grundsatz, daß Ehen in Deutschland regelmäßig nur unter Mitwirkung eines Standesbeamten wirksam geschlossen werden können, muß jeder Rechtsanwalt beachten, der einen Mandanten in einer eherechtlichen Auseinandersetzung berät.
c) Betreibt ein Rechtsanwalt eine Ehescheidungsklage für einen Mandanten, obwohl dieser erkennbar keine wirksame Ehe geschlossen hatte, so wird die Haftung des Anwalts für die Schäden, die dem Mandanten aus der Scheidung erwachsen, regelmäßig nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß auch das Familiengericht das Vorliegen einer Nichtehe hätte erkennen und deswegen die Scheidungsklage hätte abweisen müssen.
EheG a. F. §§ 15a, 17 Abs. 2 (EGBGB n. F. Art. 13 Abs. 3 S. 2; BGB n. F. § 1310); GG Art. 6 Abs. 1 BGB §§ 675, 276, 1310 Abs. 1 (EheG a. F. § 11 Abs. 1); BGB §§ 675, 249, 254, 839 Abs. 2 Satz 1
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BGH, 18.04.2002 - IX ZR 161/01
1. Der Anspruch des Eigentümers gegen den Nutzer auf Beseitigung eines von diesem auf fremdem Grundstück errichteten Gebäudes oder auf Erwerb der überbauten Fläche stellt ein Vermögensrecht dar, das zur Gesamtvollstreckungs- (Insolvenz-) tabelle angemeldet werden kann.
2. Der Umstand allein, daß der Gesamtvollstreckungs- (Insolvenz-) verwalter eine Sache des Schuldners in Besitz nimmt, die sich auf einem fremden Grundstück in einem störenden Zustand befindet, begründet keine Haftung der Gesamtvollstreckungsmasse für die Beseitigungskosten.
3. Zivilrechtliche Ansprüche auf Beseitigung eines störenden Zustandes, der bei Eröffnung der Gesamtvollstreckung bereits eingetreten ist, verpflichten nicht dadurch die Gesamtvollstreckungsmasse, daß sie erst nach der Verfahrenseröffnung geltend gemacht werden.
GesO § 8 Abs. 2, § 11, § 13 Abs. 1 Nr. 1; KO § 3 Abs. 1, § 58 Nr. 2, § 59 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 38, § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 148 Abs. 1; SachenRBerG § 82; ZPO § 887 Abs. 2, § 894; BGB § 1004 Abs. 1
