Rechtsprechung zu § 284 BGB a.F.
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BGH, 21.01.2003 - XI ZR 145/02
Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV sichert grundsätzlich keinen Anspruch des Auftraggebers gegen den Bauträger auf Erstattung des durch Überschreitung der festgelegten Bauzeit entstandenen Verzugsschadens gemäß §§ 284, 286 Abs. 1 BGB a. F. (Ergänzung zum Senatsurteil vom 22. Oktober 2002 - XI ZR 393/ 01, WM 2002, 2411 ff.).
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BGH, 15.02.2005 - X ZR 87/04
Die kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit nach § 284 Abs. 2 BGB kann auch einseitig gemäß § 315 BGB erfolgen. Dazu bedarf es keiner Vereinbarung der Vertragsparteien, wenn privatrechtliche Entgelte für im öffentlichen Interesse erbrachte Entsorgungsleistungen aufgrund eines Anschluß- und Benutzungszwangs geschuldet werden (Fortführung von BGH, Urt. v. 03. 11. 1983 - III ZR 227/ 82, MDR 1984, 558).
Werden Entsorgungsentgelte aufgrund eines Anschluß- und Benutzungszwangs einseitig bestimmt, so muß sich die Entgelterhebung an öffentlichrechtlichen Maßstäben messen lassen. Dies kann dazu führen, daß auch bei kalendermäßig festgelegten Leistungszeitpunkten die Übersendung einer Rechnung an den Entgeltschuldner Voraussetzung der Fälligkeit ist.
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BVerwG, 12.06.2002 - 9 C 6.01
Herstellung von Überführungsbauwerken; kreuzungsrechtliches Gemeinschaftsverhältnis; Kreuzungsbeteiligte; Kreuzungsvereinbarung; Kreuzungsrechtsverfahren; Kostenerstattung; Kostendrittelung; Entstehung des Erstattungsanspruchs; Fälligkeit des Erstattungsanspruchs; Übergang der Straßenbaulast; frühere Baumaßnahmen; Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme; Kostenmasse; Ausschluss von Kreditkosten; Ausschluss von Verzugszinsen; Eintritt der Fälligkeit nach Klageerhebung; Prozesszinsen ab Fälligkeit.
1. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 1 EKrG, der weder den Abschluss einer Kreuzungsvereinbarung noch die vorherige Durchführung eines Kreuzungsrechtsverfahrens voraussetzt, entsteht jeweils mit der Bezahlung kreuzungsbedingt anfallender Unternehmerleistungen durch den bauausführenden Kreuzungsbeteiligten. Die Fälligkeit der Forderung tritt erst drei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem sie erhoben worden ist.
2. Kreditkosten sind im Kreuzungsrechtsverhältnis nicht erstattungsfähig. Unter dem Gesichtspunkt des Verzuges können Zinsen nicht beansprucht werden.
EKrG § 1 Abs. 6, §§ 3, 5, 6, 13, 17; 1. EKrV §§ 1 ff.; BGB a. F. §§ 284 ff.; StrG LSA § 11
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BGH, 05.10.2005 - X ZR 276/02
Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Unwirksamkeit von Mahnungen bei Zuvielforderung gelten grundsätzlich auch bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen im Werkvertragsrecht. Dabei ist den Besonderheiten des Werkvertragsrechts Rechnung zu tragen. (Fortführung von BGHZ 146, 24; BGH, Urt. v. 25. 06. 1999 - V ZR 190/ 98, NJW 1999, 3115).
BGB a. F. § 284
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BGH, 24.10.2006 - X ZR 124/03
Welche Bedeutung dem Schweigen auf ein Schreiben, das kaufmännische Vereinbarungen wiedergibt, beizumessen ist, wenn um Gegenbestätigung gebeten wurde, lässt sich nicht allgemein entscheiden, sondern ist im Einzelfall zu prüfen (Bestätigung von BGH, Urt. v. 18. 03. 1964 - VIII ZR 281/ 62, NJW 1964, 1269, 1270; RGZ 106, 414, 416; 104, 201, 202).
Ein Rahmenvertrag, der bestimmte Bedingungen für abzuschließende Einzelverträge der Parteien festlegt, begründet nicht anders als ein Sukzessiv- oder Dauerlieferungsvertrag Gegenseitigkeit zwischen den wechselseitigen Leistungspflichten aus den verschiedenen Einzelverträgen.
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BAG, 15.11.2005 - 9 AZR 633/04
Saarländisches Zusatzurlaubsgesetz - Auslegung "Privatwirtschaft"
Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger in den Jahren 1998 bis 2000 Zusatzurlaub nach dem Saarländischen Gesetz betreffend Regelung des Zusatzurlaubs für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft vom 22. Juni 1950 (ABl. S. 759) (Zusatzurlaubsgesetz SL: ...
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BGH, 28.09.2007 - V ZR 139/06
Voraussetzung des Verzugs ist auch im Fall der grundlosen Erfüllungsverweigerung die Fälligkeit der Forderung gegen den Schuldner.
BGB § 284 Abs. 1 a. F.
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EuG, 22.05.2007 - T-500/04
"Schiedsklausel - Zuständigkeit des Gerichts - Rückzahlung eines Vorschusses, den die Gemeinschaft für von ihr finanzierte Vorhaben im Bereich der transeuropäischen Telekommunikationsnetze gezahlt hat - Verwirkung - Erstattungsfähigkeit der angeblich entstandenen Kosten"
1. Die IIC Informations-Industrie Consulting GmbH wird verurteilt, 179 337 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 4 % jährlich ab dem 1. November 1998 bis zur vollständigen Begleichung des geschuldeten Betrags an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Antrag der IIC Informations-Industrie Consulting GmbH auf Vollstreckungsschutz gegen das vorliegende Urteil wird zurückgewiesen.
4. Die IIC Informations-Industrie Consulting GmbH trägt die Kosten.
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BGH, 12.07.2006 - X ZR 157/05
a) Für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Schuldner trotz einer Zuvielforderung des Gläubigers in Verzug gerät, gelten auch im Falle eines durch Überschreitung der kalendermäßig bestimmten Leistungszeit herbeigeführten Verzuges die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zum Verzug durch eine Zuvielmahnung entwickelt hat.
b) Dem Zahlungsverzug des Kunden eines Versorgungsunternehmens, der nicht bis zu der in der ursprünglichen Rechnung genannten Leistungszeit bezahlt hat, steht nicht entgegen, dass das Versorgungsunternehmen seine Tarife und infolgedessen seine Rechnungen nachträglich herabgesetzt hat. Denn dies ändert nichts daran, dass die ursprünglichen Tarife bis zu ihrer Änderung gültig und deshalb die darauf beruhenden Rechnungsbeträge bis dahin geschuldet waren. Etwas Anderes gilt nur im Sonderfall einer unbilligen Leistungsbestimmung (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB).
BGB §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4
