Rechtsprechung zu § 284 BGB a.F.
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BGH, 18.03.2003 - XI ZR 202/02

a) Nr. 18 der AGB-Sparkassen 1993 begründet für die Sparkasse keinen Anspruch gegen den Darlehensnehmer auf Zahlung von Überziehungszinsen nach Ablauf des Kreditvertrages.

b) Trifft die Sparkasse mit dem Kreditnehmer ausdrücklich oder stillschweigend eine Vereinbarung, daß dieser trotz Ablaufs des Kreditvertrages bis auf weiteres zur vertraglichen Kapitalnutzung im bisherigen Umfang berechtigt sein soll, kann die Sparkasse weiterhin die vertraglich vereinbarten Zinsen verlangen, grundsätzlich aber nicht Überziehungszinsen.

c) Ein Anspruch auf Zahlung von Überziehungszinsen besteht in diesem Fall nur, wenn und soweit die Inanspruchnahme des Kredits durch den eingeräumten Kreditrahmen nicht gedeckt ist.

BGB a. F. § 607; AGB-Sparkassen 1993 Nr. 18

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BGH, 12.02.2003 - XII ZR 23/00

Zu den Voraussetzungen einer als Erfüllung wirkenden Hinterlegung.

BGB §§ 372, 378

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BGH, 28.01.2003 - X ZR 151/00

Ist abzusehen, daß der Unternehmer einen vertraglich bestimmten Termin zur Erfüllung nicht einhalten wird, kann schon vor Eintritt der Fälligkeit ein Schadensersatzanspruch des Bestellers nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung entstehen, wenn eine Vertragsverletzung des Unternehmers von solchem Gewicht vorliegt, daß eine Fortsetzung des Vertrags für den Besteller unzumutbar ist.

BGB § 631 a. F.; BGB § 276 a. F. Hb

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BAG, 22.01.2003 - 10 AZR 395/02

Sonderprämie - Gesamtzusage über Intranet

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Zahlung einer anteiligen Sonderzuwendung.

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BAG, 21.01.2003 - 9 AZR 546/01

Ablösung von Ansprüchen durch Aushang

Tatbestand: Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf übertarifliches Urlaubsgeld im Jahre 1996.

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BAG, 18.09.2002 - 1 AZR 668/01

Vergütungsanspruch bei Rückkehr von Wechselschicht zu Normalarbeitszeit ohne Zustimmung des Betriebsrats - Annahmeverzug - tarifliche Spät- und Nachtzuschläge als Vergütungsbestandteil

Ordnet der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrats vorzeitig die Rückkehr von Wechselschicht zu Normalarbeitszeit an, hat er die bei Wechselschicht fälligen Zeitzuschläge in der Regel wegen Annahmeverzugs fortzuzahlen.

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BAG, 05.09.2002 - 9 AZR 355/01

Zusatzurlaub für "Minderbehinderte" im Saarland

Nach dem Saarländischen Gesetz Nr. 1436 erhalten Arbeitnehmer der Privatwirtschaft, soweit sie die gesetzlichen Voraussetzungen bereits zum Jahreswechsel 1999/ 2000 erfüllt haben, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 bis ausschließlich 50 v. H. im Rahmen der Besitzstandswahrung weiterhin drei Arbeitstage Zusatzurlaub. Das Fehlen entsprechender Regelungen für den öffentlichen Dienst läßt nicht den landesrechtlichen Anspruch auf Zusatzurlaub für Arbeitnehmer der Privatwirtschaft entfallen.

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BAG, 20.08.2002 - 9 AZR 353/01

Tarifliches Urlaubsgeld und Mutterschutz

1. § 1 TV Urlaubsgeld Ang-O enthält eine Regelung, nach der der Anspruch auf das "Urlaubsgeld" entfällt, wenn eine werdende Mutter sich vor der Geburt entscheidet, die Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG in Anspruch zu nehmen anstatt weiter zu arbeiten. Diese Regelung verstößt gegen die in Artikel 6 Abs. 4 GG festgelegte Schutzpflicht.

2. Der Verstoß hat zur Folge, daß der Anspruch auf die tarifliche Jahressonderleistung "Urlaubsgeld" auch bei Inanspruchnahme der Schutzfrist erhalten bleibt.

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BAG, 31.07.2002 - 10 AZR 578/01

Kürzung einer tariflichen Sonderzahlung bei Krankengeldbezug für die Pflege eines erkrankten Kindes

Eine tarifliche Regelung, nach der in den Fällen des Ausscheidens, der Neueinstellung, des Ruhens des Arbeitsverhältnisses, des unbezahlten Sonderurlaubs und des Krankengeldbezugs ein anteiliger Anspruch auf 1/ 12 der Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt) für jeden vollen Monat im Kalenderjahr, in dem die Arbeitnehmer gearbeitet haben, entsteht, ist dahingehend auszulegen, daß nicht schon der Bezug von Krankengeld gem. § 45 SGB V für einen Arbeitstag wegen der Pflege eines erkrankten Kindes den Arbeitgeber zur Kürzung der vollen Sonderzahlungen berechtigt.

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BGH, 28.06.2002 - V ZR 188/01

Berechnet der arglistig getäuschte Käufer seinen nach § 463 Satz 2 BGB a. F. geltend gemachten Schaden in der Weise, daß er die Kaufsache behält und den Minderwert ersetzt verlangt, kann er die Finanzierungskosten, die er für den Teilbetrag des Kaufpreises hat aufwenden müssen, der auf den Minderwert entfällt, nicht als Nichterfüllungsschaden erstattet verlangen.

BGB a. F. § 463 Satz 2

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