Rechtsprechung zu § 286 BGB a.F.
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BGH, 19.09.2003 - V ZR 360/02
a) Der zur Herausgabe verpflichtete Besitzer haftet im Fall des Verzugs gemäß § 990 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 286 Abs. 1 BGB a. F. auch auf Ersatz des durch die Verzögerung der Herausgabe entstehenden Schadens, wenn er bei Erwerb des Besitzes bösgläubig war oder von dem Mangel im Besitzrecht später erfahren hat (Bestätigung des Urt. v. 30. September 1964, VIII ZR 302/ 62, NJW 1964, 2414, 2415 und von Senat, BGHZ 120, 204, 214).
b) Bösgläubig handelt, wer im Bereich der Grundstücksgrenze baut und sich nicht, ggf. durch Hinzuziehung eines Vermessungsingenieurs, darüber vergewissert, ob der für die Bebauung vorgesehene Grund auch ihm gehört und er die Grenzen seines Grundstücks nicht überschreitet.
c) Der Schadensersatzanspruch aus § 990 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 286 BGB a. F. wird durch die Vorschriften der §§ 912 ff. BGB über den Überbau nur ausgeschlossen, wenn eine Duldungspflicht nach § 912 BGB bejaht wird (Ergänzung des Senatsurt. v. 4. April 1986, V ZR 17/ 85, NJW 1986, 2639).
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BGH, 21.01.2003 - XI ZR 145/02
Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV sichert grundsätzlich keinen Anspruch des Auftraggebers gegen den Bauträger auf Erstattung des durch Überschreitung der festgelegten Bauzeit entstandenen Verzugsschadens gemäß §§ 284, 286 Abs. 1 BGB a. F. (Ergänzung zum Senatsurteil vom 22. Oktober 2002 - XI ZR 393/ 01, WM 2002, 2411 ff.).
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BAG, 24.10.2002 - 6 AZR 743/00
Nachweis tarifvertraglicher Ausschlußfristen im Berufsausbildungsverhältnis
Erfüllt der Ausbilder nicht seine Hinweispflicht aus § 4 Abs. 1 Nr. 9 BBiG, haftet er dem Auszubildenden gem. § 286, § 285, § 249 BGB a. F. auf Schadenersatz. Das gilt auch, wenn es der Ausbilder unterläßt, den Auszubildenden auf einen Tarifvertrag hinzuweisen, der erst nach Beginn der Berufsausbildung infolge Allgemeinverbindlicherklärung auf das Ausbildungsverhältnis Anwendung findet.
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BGH, 22.10.2002 - XI ZR 393/01
Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV sichert keine späteren Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen für Mängelbeseitigung, wenn der Eigentümer das Werk vom Unternehmer als mangelfrei abgenommen hat. Sie dient auch nicht der Absicherung eines Mietausfallschadens (§ 286 Abs. 1 BGB a. F.) und vom Eigentümer zu erbringender öffentlicher Sanierungsabgaben.
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BGH, 22.11.2005 - VI ZR 126/04
a) Ein Arzt kann haften, wenn es aufgrund der verzögerten Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses nicht zum Abschluss einer Risikolebensversicherung kommt, weil der Patient inzwischen gestorben ist.
b) Mahnt eine Versicherung an Stelle des Versicherungsnehmers die Übersendung eines ärztlichen Attestes an, bedarf es einer Bevollmächtigung durch diesen.
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BAG, 18.01.2007 - 8 AZR 250/06
Schadensersatzanspruch einer Bank gegen einen Wertpapierhändler wegen Nichtbeachtung einer "Stop-Loss-Order" eines Kunden
Tatbestand: Die Klägerin nimmt den Beklagten als ihren früheren Arbeitnehmer auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.
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BGH, 24.10.2006 - X ZR 124/03
Welche Bedeutung dem Schweigen auf ein Schreiben, das kaufmännische Vereinbarungen wiedergibt, beizumessen ist, wenn um Gegenbestätigung gebeten wurde, lässt sich nicht allgemein entscheiden, sondern ist im Einzelfall zu prüfen (Bestätigung von BGH, Urt. v. 18. 03. 1964 - VIII ZR 281/ 62, NJW 1964, 1269, 1270; RGZ 106, 414, 416; 104, 201, 202).
Ein Rahmenvertrag, der bestimmte Bedingungen für abzuschließende Einzelverträge der Parteien festlegt, begründet nicht anders als ein Sukzessiv- oder Dauerlieferungsvertrag Gegenseitigkeit zwischen den wechselseitigen Leistungspflichten aus den verschiedenen Einzelverträgen.
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BAG, 28.09.2006 - 8 AZR 568/05
Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Aufklärungspflichten bei dem Erwerb von Aktien
Tatbestand: Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit der Zeichnung von Aktien der Beklagten.
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BGH, 26.07.2005 - X ZR 109/03
Eine rechtskräftige Verurteilung zur Herausgabe kann Bindungswirkung in einem Folgeprozeß entfalten, für den es als Vorfrage darauf ankommt, ob die zur Herausgabe verurteilte Partei die Herausgabe verweigern darf. Das Herausgabeurteil stellt für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bindend fest, daß der herausgabepflichtigen Partei kein gesetzliches oder vertragliches Recht zur Verweigerung der Herausgabe zustand. Das gleiche gilt für den Zeitraum zwischen Rechtshängigkeit der Herausgabeklage und Schluß der mündlichen Verhandlung, in der über sie entschieden wurde, sofern in diesem Zeitraum keine relevanten Änderungen eingetreten sind und geltend gemacht werden (Fortentwicklung von BGH, Urt. v. 20. Februar 1998 - V ZR 319/ 96, NJW 1998, 1709; Urt. v. 9. Juli 1982 - V ZR 64/ 81, NJW 1983, 164; Urt. v. 20. Juni 1984 - IVa ZR 34/ 83, NJW 1985, 1553).
ZPO § 322
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BGH, 04.05.2005 - VIII ZR 94/04
Wird der Mieter verurteilt, einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters zuzustimmen, wird seine Verpflichtung zur Zahlung der erhöhten Miete für die Zeit ab dem Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens erst mit Rechtskraft des Zustimmungsurteils fällig. Verzug mit den Erhöhungsbeträgen kann daher nicht rückwirkend eintreten, sondern erst nach Rechtskraft des Zustimmungsurteils begründet werden.
MHG § 2 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4; BGB § 558b Abs. 1 und 2 Satz 1, § 286
