Rechtsprechung zu § 326 BGB a.F.
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BGH, 07.02.2003 - V ZR 42/02

Die Saldierung der Ansprüche und Leistungen aufgrund eines Schadensersatzverlangens gemäß § 326 Abs. 1 BGB a. F. steht dem Anspruch des Verkäufers auf Rückübertragung eines Grundstücks nicht entgegen, wenn die Auflassung vor Ablauf der dem Käufer zur Bezahlung des Kaufpreises gesetzten Nachfrist erklärt wurde, die Eintragung des Käufers in das Grundbuch jedoch erst nach Fristablauf erfolgt ist.

BGB a. F. § 326 Abs. 1

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BGH, 12.05.2004 - XII ZR 223/01

a) Zur Umwandlung des Erfüllungsanspruchs auf Rückgabe der Mietsache in renoviertem Zustand in einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung.

b) Zur Hemmung der Verjährung nach § 558 a. F. BGB durch Vertragsverhandlungen in analoger Anwendung des § 852 Abs. 2 a. F. BGB.

BGB a. F. § 326 Abs. 1, § 558, § 852 Abs. 2

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BGH, 02.03.2004 - XI ZR 288/02

Ein vertragswidriges Verhalten des Gegners berechtigt im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses grundsätzlich nicht zur fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung, es sei denn die Vertrauensgrundlage der Rechtsbeziehung ist derart erschüttert, daß sie auch durch die Abmahnung nicht wieder hergestellt werden kann.

BGB a. F. §§ 242, 326, 553

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BGH, 29.06.2006 - IX ZR 76/04

Hat ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten einen Verzugsschadensersatzanspruch geltend zu machen, stellt es eine Pflichtverletzung dar, wenn er es unterlässt, in dem Mahnschreiben eine Ablehnungsandrohung auszusprechen. Er darf sich regelmäßig nicht darauf verlassen, dass die Ablehnungsandrohung wegen Interessenwegfalls entbehrlich ist.

BGB § 326 G a. F.

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BGH, 23.06.2005 - IX ZR 197/01

Zum Verjährungsbeginn der Anwaltshaftung im Falle eines rechtlich umstrittenen Rücktritts vom Vertrag, der (günstigere) Schadensersatzansprüche ausschließt.

BRAO §§ 51 a. F., 51b n. F.

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BGH, 04.05.2005 - VIII ZR 93/04

Durch einen im Rahmen der gerichtlichen Güteverhandlung geschlossenen Widerrufsvergleich der Parteien wird die Verjährung eines von dem Vergleich erfaßten Schadensersatzanspruches gemäß § 203 Satz 1 BGB bis zur Erklärung des Widerrufs gehemmt.

BGB § 203 Satz 1

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BGH, 01.10.2004 - V ZR 210/03

Wird bei der Grundbucheintragung eines durch Unterteilung entstandenen Wohnungseigentums sowohl auf die ursprüngliche Teilungserklärung, die von der Unterteilung erfaßte Räume als gemeinschaftliches Eigentum ausweist, als auch auf die Unterteilungserklärung Bezug genommen, so liegt eine inhaltlich unzulässige Eintragung vor, die nicht Grundlage eines gutgläubigen Erwerbs sein kann.

Ein Kaufvertrag ist nur teilweise nicht erfüllt, wenn der Verkäufer von Wohnungseigentum wegen einer fehlgeschlagenen Unterteilung lediglich einen isolierten Miteigentumsanteil verschaffen kann, dieser aber dem Käufer die Möglichkeit eröffnet, durch eine Inanspruchnahme der Miteigentümer eine Änderung von Teilungserklärung und Aufteilungsplan zu erreichen und auf diesem Weg Wohnungseigentum zu erwerben.

BGB § 892, § 325 Abs. 1 Satz 2 § 440 Abs. 1; WEG § 8

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BGH, 24.10.2006 - X ZR 124/03

Welche Bedeutung dem Schweigen auf ein Schreiben, das kaufmännische Vereinbarungen wiedergibt, beizumessen ist, wenn um Gegenbestätigung gebeten wurde, lässt sich nicht allgemein entscheiden, sondern ist im Einzelfall zu prüfen (Bestätigung von BGH, Urt. v. 18. 03. 1964 - VIII ZR 281/ 62, NJW 1964, 1269, 1270; RGZ 106, 414, 416; 104, 201, 202).

Ein Rahmenvertrag, der bestimmte Bedingungen für abzuschließende Einzelverträge der Parteien festlegt, begründet nicht anders als ein Sukzessiv- oder Dauerlieferungsvertrag Gegenseitigkeit zwischen den wechselseitigen Leistungspflichten aus den verschiedenen Einzelverträgen.

HGB § 346; BGB § 320 Abs. 1

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BFH, 27.06.2006 - IX R 47/04

Die Rückabwicklung eines Anschaffungsgeschäfts wegen irreparabler Vertragsstörungen stellt kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar.

EStG § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

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BGH, 22.02.2006 - XII ZR 48/03

a) Auf einen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo wegen Um- und Rückbaukosten ist die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 558 a. F. BGB (jetzt § 548 BGB) analog anzuwenden, wenn es nicht wie vorgesehen zum Abschluss des Mietvertrages gekommen ist.

b) Hat in einem solchen Fall der potentielle Vermieter noch den unmittelbaren Besitz an der Sache, beginnt die Verjährungsfrist bereits ab dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Vertragsverhandlungen der Parteien ihr tatsächliches Ende gefunden haben. Das gilt auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt der Schaden noch nicht beziffert werden kann, da die Möglichkeit einer Feststellungsklage ausreicht, um die Verjährung zu unterbrechen.

BGB §§ 198, 209, 558 a. F.

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