Rechtsprechung zu § 346 BGB a.F.
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BGH, 15.10.2003 - VIII ZR 227/02
Ein unbenutztes Kraftfahrzeug ist regelmäßig noch "fabrikneu", wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluß des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen.
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BGH, 14.06.2006 - VIII ZR 135/05
Dem Käufer steht die in § 478 BGB a. F. vorausgesetzte Mängeleinrede auch dann zu, wenn er sich mit der Zahlung des Restkaufpreises in Verzug befindet (Fortführung von BGHZ 113, 232).
BGB § 478 a. F.
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BGH, 15.03.2002 - V ZR 396/00
a) Haftet der Käufer wegen ungerechtfertigter Bereicherung, kann der Verkäufer, der zugunsten des Darlehensgebers des Käufers das Grundstück vor Eigentumsübertragung mit einer Grundschuld belastet hat, die Aufhebung oder Übertragung der Grundschuld verlangen, wenn der Gläubiger zu deren Ablösung bereit ist; ein Anspruch auf Wertersatz besteht (jedenfalls) dann nicht (Abgrenzung zu BGHZ 112, 376).
b) Reicht die Bereicherung des Käufers (Darlehensvaluta, Zinsersparnis gegenüber anderen Kreditformen, Grundstücksnutzungen, Ersatz für Verwendungen u. a.) zur Ablösung der Grundschuld nicht hin, steht der Anspruch des Verkäufers auf deren Aufhebung oder Übertragung unter dem Vorbehalt der Zahlung des Restes Zug um Zug.
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BGH, 07.12.2006 - IX ZR 161/04
a) Die Abtretung eines Kaufpreisanspruchs führt entsprechend § 401 BGB auch zum Übergang des Anspruchs aus § 667 BGB gegen den von den Vertragsparteien mit der Abwicklung des Vertrages beauftragten Treuhänder.
b) Die Freigabe des Kaufpreisanspruchs bewirkt entsprechend § 401 BGB auch die Freigabe des Anspruchs aus § 667 BGB gegen den von den Vertragsparteien beauftragten Treuhänder.
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BAG, 28.09.2006 - 8 AZR 568/05
Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Aufklärungspflichten bei dem Erwerb von Aktien
Tatbestand: Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit der Zeichnung von Aktien der Beklagten.
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BGH, 01.10.2004 - V ZR 210/03
Wird bei der Grundbucheintragung eines durch Unterteilung entstandenen Wohnungseigentums sowohl auf die ursprüngliche Teilungserklärung, die von der Unterteilung erfaßte Räume als gemeinschaftliches Eigentum ausweist, als auch auf die Unterteilungserklärung Bezug genommen, so liegt eine inhaltlich unzulässige Eintragung vor, die nicht Grundlage eines gutgläubigen Erwerbs sein kann.
Ein Kaufvertrag ist nur teilweise nicht erfüllt, wenn der Verkäufer von Wohnungseigentum wegen einer fehlgeschlagenen Unterteilung lediglich einen isolierten Miteigentumsanteil verschaffen kann, dieser aber dem Käufer die Möglichkeit eröffnet, durch eine Inanspruchnahme der Miteigentümer eine Änderung von Teilungserklärung und Aufteilungsplan zu erreichen und auf diesem Weg Wohnungseigentum zu erwerben.
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BGH, 14.07.2004 - XII ZR 352/00
Besteht bei einem gewerblichen Miet- oder Pachtverhältnis ein auffälliges Mißverhältnis zwischen der vereinbarten und der marktüblichen Miete oder Pacht, kann hieraus allein noch nicht auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten geschlossen werden. Vielmehr bedarf es angesichts der häufig auftretenden Bewertungsschwierigkeiten der tatrichterlichen Prüfung, ob dieses Mißverhältnis für den Begünstigten subjektiv erkennbar war (im Anschluß an Senatsurteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 49/ 99 - NJW 2002, 55).
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BGH, 18.02.2004 - VIII ZR 78/03
Eine auf der Grundlage von § 111 b StPO rechtmäßig durchgeführte Beschlagnahme der Kaufsache in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren begründet einen Rechtsmangel, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, sofern der Sachverhalt, aufgrund dessen die Beschlagnahme erfolgte, bereits bei Gefahrübergang bestand.
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BGH, 24.10.2003 - V ZR 24/03
Wendet der Besitzer eines Grundstücks gegen die Herausgabeklage des Eigentümers ein, das Grundstück sei ihm wegen Teilunmöglichkeit der Verpflichtungen aus dem zugrunde liegenden Kaufvertrag (§ 323 Abs. 3 BGB a. F.), wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder als Folge einer ergänzenden Vertragsauslegung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückzuübertragen, so hat diese auf § 242 BGB gestützte Arglisteinrede nur Erfolg, wenn der Besitzer die Rückübertragung Zug um Zug gegen Rückgewähr der Gegenleistung, Erstattung gezogener Nutzungen (§ 818 Abs. 1 BGB) und etwaiger anderer Gegenansprüche des Eigentümers aus dem rückabzuwickelnden Vertragsverhältnis verlangt.
