Rechtsprechung zu § 459 BGB a.F.
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BGH, 30.06.2004 - XII ZR 251/02
a) Bei einer gewerblichen Zwischenmiete von Wohnungen zum Zwecke der Weitervermietung sind Umstände, die die Wohnungstauglichkeit beeinträchtigen, i. d. R. auch als Mängel des Zwischenmietverhältnisses im Verhältnis Hauptvermieter zu Zwischenmieter anzusehen. Ob diese Mängel dort als erheblich bzw. unerheblich i. S. des § 537 Abs. 1 Satz 2 a. F. BGB einzustufen sind, hängt insbesondere von der Größenordnung des gewerblichen Zwischenmietverhältnisses ab.
b) Als unerheblich i. S. von § 537 Abs. 1 Satz 2 a. F. BGB ist ein Fehler insbesondere dann anzusehen, wenn er leicht erkennbar ist und schnell und mit geringen Kosten beseitigt werden kann, so daß die Geltendmachung einer Minderung gegen Treu und Glauben verstieße.
BGB § 537 Abs. 1 Satz 2 a. F.
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BGH, 03.03.2004 - VIII ZR 76/03
Verpflichtet sich ein Unternehmer, einen Gegenstand (hier: Solaranlage) zu liefern und zu montieren, so kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) oder als Werkvertrag darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstandes, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen.
BGB § 651 Abs. 1 a. F.
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BGH, 19.11.2003 - VIII ZR 60/03
Zu den Auswirkungen der rechtskräftigen Abweisung einer Klage, die auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages wegen eines Mangels der Kaufsache gerichtet war, auf eine dieses Begehren weiterverfolgende, neue Klage, die darauf gestützt wird, daß der Verkäufer den Mangel bei Abschluß des Vertrages arglistig verschwiegen und der Käufer den Vertrag deshalb - nach Schluß der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses - angefochten habe (Fortführung von BGHZ 42, 37 und 94, 29).
ZPO § 322 Abs. 1
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BGH, 30.04.2003 - V ZR 100/02
Die in den Kaufvertrag aufgenommene Erklärung des Verkäufers, ihm sei "vom Vorhandensein wesentlicher unsichtbarer Mängel nichts bekannt", rechtfertigt keine Abweichung von dem Grundsatz, daß den Käufer die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, daß der Verkäufer ihn über offenbarungspflichtige Umstände nicht aufgeklärt hat.
§ 463 Satz 2 BGB a. F.
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BGH, 17.09.2002 - X ZR 248/00
Tatbestand: Die Klägerin bezog seit März 1987 von der Beklagten Kabel, die die Beklagte in Zusammenarbeit mit der B. GmbH nach deren Anforderungen entwickelt hatte. Den einzelnen Aufträgen lagen die Bestellvorschriften der B. GmbH sowie die darin in Bezug genommene B. -Norm und B. - Prüfvorschrift ...
