Rechtsprechung zu § 464 BGB a.F.
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BGH, 07.02.2003 - V ZR 25/02
a) Für die Frage, ob den Verkäufer eine Aufklärungspflicht trifft, macht es beim Verkauf eines Hausgrundstücks einen Unterschied, ob ein Hausschwammverdacht besteht oder ob nur die Gefahr besteht, daß das Haus mit Hausschwamm befallen wird.
b) Über die Gefahr eines Befalls mit Hausschwamm muß der Verkäufer nicht aufklären, wenn der Käufer die gefahrbegründenden Umstände kennt und den Schluß auf die Gefahr zieht.
BGB § 463 Satz 2 (aF)
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BGH, 04.05.2005 - XII ZR 254/01
a) Auch bei der Miete von Geschäftsräumen stellt eine Mietfläche, die um mehr als 10 % unter der im Mietvertrag vereinbarten Fläche liegt, einen nicht unerheblichen Mangel dar (im Anschluß an BGH Urteile vom 24. März 2004 - VIII ZR 133/ 03 - NZM 2004, 456 und - VIII ZR 295/ 03 - NJW 2004, 1947).
b) Die für die Minderung aufgestellten Grundsätze für die Erheblichkeit der Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs können auch für die fristlose Kündigung gemäß § 542 BGB a. F. herangezogen werden.
BGB § 542 a. F.
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BGH, 24.01.2003 - V ZR 248/02
Haben die Parteien die Gewährleistungspflicht des Verkäufers i. s. d. §§ 459 ff. BGB a. F. für sichtbare und unsichtbare Mängel ausgeschlossen, so erfaßt der Ausschluß in der Regel nicht solche Mängel, die nach Vertragsschluß und vor Gefahrübergang entstehen; wollen die Parteien auch solche Mängel von der Haftung ausschließen, müssen sie dies deutlich machen.
BGB §§ 459 ff. a. F.
