Rechtsprechung zu § 478 BGB a.F.
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BGH, 14.06.2006 - VIII ZR 135/05

Dem Käufer steht die in § 478 BGB a. F. vorausgesetzte Mängeleinrede auch dann zu, wenn er sich mit der Zahlung des Restkaufpreises in Verzug befindet (Fortführung von BGHZ 113, 232).

BGB § 478 a. F.

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BGH, 20.05.2003 - X ZR 128/01

Eine Forderung, der die Einrede des nicht erfüllten Vertrags entgegenstand, kann im Falle der Umwandlung des Vertragsverhältnisses in ein Abwicklungs- und Abrechnungsverhältnis so lange nicht aufgerechnet werden, wie ein Überschuß zu Gunsten des Aufrechnenden nicht feststeht.

BGB § 390

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BGH, 15.02.2005 - X ZR 43/02

Ein Konstruktionsfehler bei einer Maschine stellt grundsätzlich auch dann einen Fehler im Sinn des § 633 Abs. 1 BGB a. F. dar, wenn sich die Verfehlung der vereinbarten Maschinenleistung erst bei Hinzutreten weiterer Umstände ergibt.

BGB a. F. § 633 Abs. 1

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BGH, 09.07.2002 - X ZR 154/00

Tatbestand: Die Parteien befassen sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Anlagen für die Gießereiwirtschaft, insbesondere von Kupolöfen.

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