Rechtsprechung zu § 478 BGB a.F.
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BGH, 14.06.2006 - VIII ZR 135/05
Dem Käufer steht die in § 478 BGB a. F. vorausgesetzte Mängeleinrede auch dann zu, wenn er sich mit der Zahlung des Restkaufpreises in Verzug befindet (Fortführung von BGHZ 113, 232).
BGB § 478 a. F.
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BGH, 20.05.2003 - X ZR 128/01
Eine Forderung, der die Einrede des nicht erfüllten Vertrags entgegenstand, kann im Falle der Umwandlung des Vertragsverhältnisses in ein Abwicklungs- und Abrechnungsverhältnis so lange nicht aufgerechnet werden, wie ein Überschuß zu Gunsten des Aufrechnenden nicht feststeht.
BGB § 390
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BGH, 09.07.2002 - X ZR 154/00
Tatbestand: Die Parteien befassen sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Anlagen für die Gießereiwirtschaft, insbesondere von Kupolöfen.
