Rechtsprechung zu § 508 BGB a.F.
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BGH, 15.06.2005 - VIII ZR 271/04

Zur Nichtigkeit eines ein Vorkaufsrecht vereitelnden Vertrages und zu Grund und Höhe einer daraus resultierenden Schadensersatzverpflichtung.

BGB §§ 138, 249; BGB a. F. §§ 504 ff.

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BGH, 17.01.2003 - V ZR 137/02

a) Den Vermieter trifft bei Eintritt des Vorkaufsfalls zugunsten des Mieters die mietvertragliche Nebenpflicht, den Mieter über sein Vorkaufsrecht zu unterrichten und ihm den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Kaufvertrages mitzuteilen. Diese Pflicht ist verletzt, wenn dem Mieter der Vertragsinhalt unrichtig oder unvollständig zur Kenntnis gebracht wird.

b) Im Fall einer solchen Pflichtverletzung spricht eine Vermutung für "aufklärungsrichtiges" Verhalten des Mieters.

BGB § 570b a. F. (§ 577 n. F.)

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BGH, 23.06.2006 - V ZR 17/06

a) Werden mehrere mit einem Vorkaufsrecht belastete Grundstücke zu einem Gesamtpreis verkauft, so kann der Berechtigte die Ausübung des Vorkaufsrechts auf ein Grundstück (oder mehrere Grundstücke) beschränken. Der Verpflichtete kann in einem solchen Fall in entsprechender Anwendung des § 467 Satz 2 BGB verlangen, dass der Vorkauf auf alle Grundstücke erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil für ihn ausgenommen werden können.

b) Werden zwei mit einem Vorkaufsrecht belastete Grundstücke unter der irrtümlichen Bezeichnung nur des einen Grundstücks verkauft, so läuft die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts (§ 469 Abs. 2 BGB) hinsichtlich des nicht in dem Vertrag genannten Grundstücks erst nach Empfang der Mitteilung der Falschbezeichnung.

BGB §§ 467, 469

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