Rechtsprechung zu § 557 BGB a.F.
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BGH, 07.01.2004 - VIII ZR 103/03

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leasinggebers enthaltene Klausel "Gibt der LN (Leasingnehmer) das Leasingobjekt nicht zurück, so hat er für jeden angefangenen Monat der nicht erfolgten Rückgabe die im Leasingvertrag vereinbarte Leasingrate als Nutzungsentschädigung zu bezahlen." ist wegen unangemessener Benachteiligung des Leasingnehmers nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) unwirksam, weil sie mit einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 557 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. (jetzt § 546a Abs. 1 BGB) nicht zu vereinbaren ist.

AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 535, § 557 Abs. 1 Satz 1 a. F.

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BGH, 13.04.2005 - VIII ZR 377/03

Das Verlangen des Leasinggebers nach Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Leasingrate wegen Vorenthaltung der vom Leasingnehmer vertragswidrig nicht zurückgegebenen Leasingsache ist erst dann als unzulässige Rechtsausübung anzusehen, wenn der Zeitwert des Leasingobjekts alters- oder gebrauchsbedingt so weit abgesunken ist, daß eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten monatlichen Leasingrate zu dem verbliebenen Verkehrs- oder Gebrauchswert der Leasingsache völlig außer Verhältnis steht.

BGB §§ 242, 535, 546a; BGB a. F. § 557

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BGH, 23.07.2003 - XII ZR 16/00

a) Zur Aktivlegitimation des Zwangsverwalters hinsichtlich des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung nach §§ 557 Abs. 1 a. F., 581 Abs. 2 BGB.

b) Eine im Zusammenhang mit dem Pachtvertrag getroffene Vereinbarung zwischen dem Verpächter und einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Pächterin dahingehend, daß die Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt sei, stellt keine Vorausverfügung über den Pachtzins i. S. von §§ 574 a. F., 1124 Abs. 2 BGB dar.

BGB §§ 557, 574 a. F., 581 a. F., 1124 Abs. 2, 1125; ZVG §§ 57, 57 b, 152, 155

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BGH, 05.10.2005 - VIII ZR 57/05

Zum Umfang der Nutzungsentschädigung bei Vorenthaltung der Mietsache nach Vertragsbeendigung.

BGB § 546 a Abs. 1

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BGH, 20.11.2002 - VIII ZB 66/02

Wurde Wohnraum gekündigt, weil der zahlungsunfähige Mieter über mehrere Monate hinweg keinen Mietzins zahlte, und erhebt der Vermieter Räumungsklage, kann er zugleich die künftig fällig werdende Nutzungsentschädigung bis zur Herausgabe der Wohnung einklagen.

ZPO § 259

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BGH, 01.03.2007 - IX ZR 81/05

a) Der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters einer beweglichen Sache ist von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an zur Herausgabe der Mietsache an den Vermieter verpflichtet, wenn er nicht die Erfüllung des Mietvertrages wählt.

b) Der Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Rückgabe der Mietsache ist grundsätzlich eine Insolvenzforderung.

c) Hat der Verwalter die Mietsache nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens genutzt, ohne die Erfüllung des Mietvertrages zu verlangen, stellt der Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung eine Masseforderung dar.

BGB §§ 546, 546a; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 103

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BGH, 29.06.2006 - IX ZR 119/04

a) Der Anspruch auf Ersatz schuldhaft nicht gezogener Nutzungen unterfällt nicht der Beschlagnahme im Wege der Zwangsverwaltung.

b) Die Befugnis des Zwangsverwalters, auch solche Ansprüche zu verfolgen, die sich aus einer rechtsgrundlosen Benutzung der der Zwangsverwaltung unterliegenden Sache sowie der Verletzung von Besitzrechten ergeben, erlischt, wenn die Zwangsverwaltung nach Erteilung des Zuschlags im Wege der Zwangsversteigerung aufgehoben wird.

BGB § 1123 Abs. 1; ZVG §§ 146, 148, 152

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BGH, 02.11.2005 - XII ZR 233/03

Zur Wahrung der Schriftform i. S. d. § 566 BGB a. F., wenn der Vertrag für eine BGB-Gesellschaft geschlossen wird, deren Zusammensetzung bei Vertragsschluss noch nicht namentlich feststeht.

BGB § 566 a. F.

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BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 234/04

Zur ergänzenden Auslegung eines Kaufvertrags zwischen einem Kraftfahrzeughändler und einem Verbraucher bezüglich der Kosten einer Gebrauchtwagengarantieversicherung für einen von dem Verbraucher zunächst als Leasingfahrzeug genutzten Gebrauchtwagen, der durch Ausübung einer Kaufoption zustande gekommen ist, die der Händler dem Verbraucher vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes eingeräumt hatte.

BGB § 157

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BGH, 18.07.2003 - V ZR 275/02

a) Der Anspruch aus § 988 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB a. F.

b) Nach § 988 BGB herauszugebende Gebrauchsvorteile stellen auch dann keine wiederkehrenden Leistungen i. S. d. § 197 BGB a. F. dar, wenn sie nach dem objektiven Mietzins zu berechnen sind.

c) Der Begriff der wiederkehrenden Leistungen in § 258 ZPO einerseits und § 197 BGB a. F. andererseits ist wegen der unterschiedlichen Zielsetzungen beider Vorschriften nicht deckungsgleich.

BGB § 197 a. F.

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