Rechtsprechung zu § 635 BGB a.F.
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BGH, 13.06.2006 - X ZR 167/04

a) Die Kündigung eines Werkvertrags durch den Unternehmer lässt einen Schadensersatzanspruch des Bestellers wegen einer bis zur Kündigung erbrachten mangelhaften Teilleistung grundsätzlich unberührt.

b) Hat der Werkunternehmer eine neue Lösung für ein technisches Problem zu entwickeln, lässt der Umstand, dass er hierbei zunächst Wege beschreitet, die sich im Nachhinein als nicht gangbar erweisen, nicht ohne Weiteres den Schluss zu, insoweit erbrachte Teilleistungen seien fehlerhaft.

c) Mangels eines vertraglich eingeräumten Kündigungsrechts steht dem Unternehmer ein Kündigungsrecht nur unter den Voraussetzungen des § 643 BGB oder aus wichtigem Grund dann zu, wenn ihm das Festhalten am Vertrag infolge eines dem Besteller zuzurechnenden Grundes nicht zumutbar ist.

d) Die - widerlegbare - Vermutung, dass die Parteien Leistung und Gegenleistung als gleichwertig eingeschätzt haben (Rentabilitätsvermutung), beschränkt sich auf das Geschäft, dessen Erfüllung der Ersatzpflichtige schuldig geblieben ist, und erstreckt sich nicht auf die Rentabilität von Folgegeschäften mit dem Vertragsgegenstand.

BGB §§ 249, 643; BGB a. F. §§ 633, 635

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BGH, 11.05.2006 - IX ZR 63/05

a) Ein mit einem Steuerberater geschlossener Vertrag, der auch eine Beratung in Steuerangelegenheiten zum Gegenstand hat, ist in jedem Fall ein Dienstvertrag.

b) Der Steuerberater hat jedenfalls dann kein Nachbesserungsrecht hinsichtlich einer Einzelleistung mit werkvertraglichem Charakter, wenn sein Auftraggeber das Mandat bereits beendet hatte und der Fehler erst von einem neu beauftragten Steuerberater entdeckt worden ist.

BGB a. F. §§ 611, 634, 635

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BGH, 11.11.2004 - VII ZR 128/03

a) Der Architekt schuldet dem Besteller eine zutreffende Beratung über die voraussichtlichen Baukosten. Sind Kostenschätzungen zu besonderen Zwecken, wie zur Unterstützung von Kreditanträgen oder Förderanträgen, unzutreffend, so hat der Architekt im Rahmen der Beratungspflicht darauf hinzuweisen, daß diese Kostenschätzungen keine Grundlage für die Investitionsentscheidung sein können.

b) Verfolgt der Architekt mit der Berufung nicht mehr seine Abschlags-, sondern eine Teilschlußforderung, so ist das gemäß § 264 Nr. 3 ZPO nicht als eine Änderung der Klage anzusehen (insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 5. November 1998 - VII ZR 191/ 97, BauR 1999, 267).

c) Haben die Parteien vereinbart, daß der Architekt Leistungen nach § 15 Abs. 2 HOAI, Leistungsphasen 1 bis 9, zu erbringen hat, so sind die Kostenermittlungen als Teilerfolge geschuldet, die grundsätzlich in den Leistungsphasen erbracht werden müssen, denen sie in der HOAI zugeordnet sind (im Anschluß an BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 - VII ZR 259/ 02, BauR 2004, 1640, 1642; Aufgabe von BGH, Urteil vom 3. Juli 1997 - VII ZR 159/ 96, BauR 1997, 1067).

d) Nach Fertigstellung des Bauvorhabens hat der Besteller regelmäßig kein Interesse mehr an einer Kostenschätzung, einer Kostenberechnung und an einem Kostenanschlag, so daß eine Minderung der Vergütung nicht davon abhängt, daß er dem Architekt eine Frist zur Erstellung der Kostenermittlungen gesetzt und die Ablehnung angedroht hat.

BGB § 634; BGB a. F. § 635

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BGH, 08.05.2003 - VII ZR 205/02

Ein Auftraggeber, der selbst auf dem Gewerk seines Auftragnehmers aufbaut und weitere Bauleistungen erbringt, verletzt die ihm in eigenen Angelegenheiten obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er die Leistungen dieses Auftragnehmers ungeprüft übernimmt.

BGB § 254 Abs. 1, BGB a. F. § 635

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BGH, 15.01.2002 - X ZR 233/00

1. Die Verzögerung der Eröffnung oder die behördliche Androhung der Schließung eines Geschäftslokals können Ausnahmesituationen sein, die es rechtfertigen, davon abzusehen, den Unternehmer unter Fristsetzung zur Beseitigung eines Mangels des Werks aufzufordern.

2. Eine vom Zuwarten auf die Mangelbeseitigung durch den Unternehmer ausgehende Störung ist nicht unerheblich und kann daher eine sofortige eigene Mangelbeseitigung durch den Besteller rechtfertigen, wenn an einem Freitag von einer Behörde die Schließung eines Geschäftsbetriebs zu Beginn der kommenden Woche für den Fall angedroht wird, daß bis dahin der Grund für die von dem Geschäftsbetrieb ausgehenden Emissionen nicht beseitigt sind, und der die Emissionen auslösende Mangel des Werks erst im Zuge der vom Besteller am Tag der Androhung eingeleiteten Arbeiten zum Abstellen der Emissionen zu Tage tritt.

§ 634 Abs. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung

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BGH, 26.10.2006 - VII ZR 194/05

Für ein Verhandeln genügt, wie bei § 852 Abs. 2 BGB a. F., jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Die zu § 639 Abs. 2 BGB a. F. ergangene Rechtsprechung kann zur Ausfüllung des Begriffs herangezogen werden.

BGB § 203 Satz 1

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BGH, 20.05.2003 - X ZR 57/02

Bei Streit, ob die Frist der einredeweise geltend gemachten Verjährung sechs Monate oder fünf Jahre beträgt, kann der frühere Ablauf der Verjährungsfrist nur angenommen werden, wenn auszuschließen ist, daß der Werkvertrag Arbeiten bei Bauwerken betrifft.

BGB § 638 Abs. 1 a. F.

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BGH, 28.01.2003 - X ZR 151/00

Ist abzusehen, daß der Unternehmer einen vertraglich bestimmten Termin zur Erfüllung nicht einhalten wird, kann schon vor Eintritt der Fälligkeit ein Schadensersatzanspruch des Bestellers nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung entstehen, wenn eine Vertragsverletzung des Unternehmers von solchem Gewicht vorliegt, daß eine Fortsetzung des Vertrags für den Besteller unzumutbar ist.

BGB § 631 a. F.; BGB § 276 a. F. Hb

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BGH, 09.07.2002 - X ZR 70/00

1. Erteilt ein nicht postulationsfähiger Rechtsanwalt einem postulationsfähigen Rechtsanwalt Untervollmacht zur mündlichen Verhandlung, so handelt der Unterbevollmächtigte als Vertreter der Partei und nicht des Hauptbevollmächtigten.

2. Ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Abtretung vertraglicher Gewährleistungsansprüche von der Leasinggeberin an die Leasingnehmerin nicht unbedingt und vorbehaltlos erfolgt und deshalb unwirksam, so kann die unwirksame Abtretung umzudeuten sein in eine rechtswirksame Ermächtigung des Leasingnehmers, die betreffenden Ansprüche der Leasinggeberin im eigenen Namen geltend zu machen.

ZPO § 78; AGBG §§ 6, 11 Nr. 10, 24; BGB § 140

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BGH, 30.10.2007 - X ZR 101/06

a) Bei einem Werkmangel genügt für die Geltendmachung der Rechte des Bestellers und für die Hemmung der Verjährung der Hinweis auf die bloßen Mangelerscheinungen. Die Mangelursachen braucht er überhaupt nicht mitzuteilen und darf sie auch irrtümlich falsch angeben. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller irrtümlich annimmt, dass einer objektiven Funktionsstörung gar kein Mangel, sondern lediglich ein Bedienungsfehler zugrunde liegt.

b) Das Revisionsgericht kann nicht in der Sache selbst entscheiden, wenn das Sachverhältnis bisher nur vom erstinstanzlichen Gericht festgestellt worden ist und das Berufungsgericht noch nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geprüft hat, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellung begründen.

BGB §§ 203, 639 Abs. 2 a. F; ZPO §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 563 Abs. 3

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