Rechtsprechung zu § 667 BGB a.F.
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BVerwG, 31.01.2002 - 2 C 6.01
Annahme von Schmiergeld; Herausgabe von Schmiergeld; Herausgabeanspruch des Dienstherrn; Anspruch auf Rechenschaft; Schadenersatzanspruch; Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken; Verfallserklärung; Verjährung.
Hat ein Beamter für seine dienstliche Tätigkeit "Schmiergelder" entgegengenommen, so ist er verpflichtet, das Erlangte an seinen Dienstherrn herauszugeben, sofern im Strafverfahren nicht dessen Verfall angeordnet worden ist.
Für den Herausgabeanspruch gilt die regelmäßige Verjährungsfrist.
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BGH, 10.08.2005 - XII ZR 97/02
1. a) Billigt das Berufungsgericht in einem Urteil, mit dem es das erstinstanzliche Urteil wegen eines Verfahrensfehlers aufhebt und die Sache zurückverweist, die materiellrechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, ist es an diese Beurteilung im erneuten Berufungsverfahren nicht gebunden (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 23. Juni 1992 - XI ZR 227/ 91 - NJW 1992, 2831, 2832).
b) Nimmt das Berufungsgericht eine solche Bindung irrtümlich an und verschließt sich daher weiteren Ausführungen einer Partei zur rechtlichen Beurteilung, liegt darin regelmäßig ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs.
2. Hat der Gegner der beweisbelasteten Partei deren Vortrag zu Protokoll der mündlichen Verhandlung zugestanden, braucht die beweisbelastete Partei nicht zu beweisen, dass der Gegner der deutschen Sprache hinreichend mächtig war. Vielmehr obliegt es dem Gegner, darzulegen und zu beweisen, dass sein Geständnis der Wahrheit nicht entspricht und auf mangelnder Sprachkenntnis beruhte.
3. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs oder ähnlich schwerwiegende, eine Zulassung an sich erfordernde Verfahrensfehler des Berufungsgerichts rechtfertigen die Zulassung der Revision durch das Revisionsgericht nicht, wenn die rechtliche Überprüfung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt, dass das Berufungsurteil im Ergebnis aus anderen Gründen richtig ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/ 02 - NJW 2003, 3205 ff.).
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 563 Abs. 2 (§ 565 Abs. 2 ZPO a. F.) analog; ZPO §§ 288 Abs. 1, 290, 418 Abs. 2, 543 Abs. 2, 544 Abs. 1 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7, 561
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BGH, 04.12.2003 - III ZR 30/02
a) Zur Haftung einer Gemeinde nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn sie ein Rechtsgeschäft - hier: Schuldbeitritt und treuhänderische Verwahrung eines Schecks - abschließt, das mangels der erforderlichen kommunalaufsichtlichen Genehmigung (schwebend) unwirksam ist.
b) Für ein solches Rechtsgeschäft kommt im Fall, daß die Kommunalaufsicht die Genehmigung verweigert, eine persönliche Haftung des für Gemeinde handelnden Bürgermeisters unter dem Gesichtspunkt der Vertretung ohne Vertretungsmacht nicht in Betracht.
