Rechtsprechung zu § 764 BGB a.F.
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BGH, 25.01.2005 - XI ZR 78/04

a) Zu den zwingenden Bestimmungen im Sinne des Art. 29 Abs. 1 EGBGB können auch richterrechtliche Regeln gehören.

b) Zur Frage, bis wann der Termin- und Differenzeinwand gemäß §§ 52 ff. BörsG a. F. und § 764 BGB a. F. zum deutschen ordre public gehörte.

BGB § 764 a. F.; EGBGB Art. 6, 29; BörsG §§ 52 ff. a. F.

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BGH, 13.01.2005 - III ZR 265/03

a) Den Parteien der Schiedsvereinbarung ist es nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes verwehrt, eine Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts zu begründen mit der Folge, daß dessen Zuständigkeitsbeurteilung die staatlichen Gerichte bindet.

b) Aufgrund einer Kompetenz-Kompetenz-Klausel ist das staatliche Gericht nicht gehalten, vor einer Entscheidung über die Schiedseinrede die Zuständigkeitsentscheidung des Schiedsgerichts (§ 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO) abzuwarten.

c) Eine Schiedsabrede, an der ein Verbraucher beteiligt ist, kann durch formularmäßigen Schiedsvertrag getroffen werden, sofern die Formerfordernisse des § 1031 Abs. 5 ZPO erfüllt sind. Es ist nicht erforderlich, daß auf seiten des Verwenders ein besonderes Bedürfnis an der Einsetzung des Schiedsgerichts besteht.

ZPO § 1031 Abs. 5, § 1040 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3; AGBG § 9 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1

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