Rechtsprechung zu § 823 BGB a.F.
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BGH, 07.01.2003 - X ZR 82/02

Ob eine Rechtsfrage, deren Beantwortung die gegen eine Nichtzulassung der Revision beschwerdeführende Partei für grundsätzlich hält, entscheidungserheblich ist, kann der Bundesgerichtshof im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur auf der Grundlage der Erkenntnisse beurteilen, die ihm in diesem Verfahrensabschnitt zulässigerweise hierzu zur Verfügung stehen.

ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

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BGH, 20.03.2007 - VI ZR 158/06

Zur Darlegungs- und Beweislast des Arztes nach den Grundsätzen voll beherrschbarer Risiken bei einem Spritzenabszess des Patienten infolge einer Infektion durch eine als Keimträger feststehende Arzthelferin (Fortführung von Senat, Urteil vom 8. Januar 1991 - VI ZR 102/ 90 - VersR 1991, 467).

BGB § 823 Abs. 1

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BGH, 18.07.2006 - X ZR 142/05

Die Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters erstreckt sich auch auf solche Einrichtungen des Vertragshotels, die er im Reisekatalog nicht erwähnt hat, sofern sie aus der Sicht des Reisenden als Bestandteil der Hotelanlage erscheinen. Dies gilt auch, wenn der Hotelbetreiber für die Benutzung der Einrichtung ein gesondertes Entgelt erhebt.

BGB §§ 651 f, 823 Abs. 1

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BGH, 14.03.2006 - VI ZR 279/04

Zum Umfang der Risikoaufklärung bei fremdnützigen Blutspenden.

BGB §§ 823 Abs. 1

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BAG, 24.06.2004 - 8 AZR 292/03

Haftungsausschluss für Personenschäden nach § 104 SGB VII -Wegeunfall - Betriebsweg

Tatbestand: Die Parteien streiten noch über Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten zu 2) auf Ersatz immaterieller Schäden aus Anlass eines Verkehrsunfalls am 7. August 2000.

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BGH, 18.07.2006 - X ZR 44/04

Bewirbt der Reiseveranstalter eine Unterkunft mit "kindgerechter Ausstattung", kann das Vorhandensein einer notwendig zu benutzenden Eingangstür aus nicht bruchsicherem Glas und ohne sichtbare Kennzeichnung eine Verletzung der dem Reiseveranstalter obliegenden Verkehrssicherungspflicht darstellen.

BGB § 651a ff.; §§ 823, 847 a. F.

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BGH, 10.05.2005 - VI ZR 366/03

Eine Haftungsfreistellung des nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers wegen Störung des Gesamtschuldverhältnisses mit einem nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII haftungsprivilegierten Verrichtungsgehilfen setzt voraus, daß der Verrichtungsgehilfe nachweislich schuldhaft gehandelt hat (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 157, 9 ff.).

BGB §§ 831, 823, 840 Abs. 1 und 2; PflVG § 3 Nr. 1 und 8; SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3

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BGH, 07.12.2004 - VI ZR 212/03

Zur Haftung des Betreibers eines Geburtshauses, in dessen Prospekt neben der Betreuung durch Hebammen auch ärztliche Leistungen in Aussicht gestellt werden.

BGB § 823

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BGH, 16.11.2004 - VI ZR 328/03

Eine Verletzung der Pflicht des behandelnden Arztes zur therapeutischen Aufklärung (Sicherungsaufklärung), die als grober Behandlungsfehler zu werten ist, führt regelmäßig zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden, wenn sie geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; eine Wahrscheinlichkeit für ein Ergebnis einer Kontrolluntersuchung ist in einem solchen Fall nicht erforderlich (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. April 2004 - VI ZR 34/ 03 - VersR 2004, 909, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

BGB § 823; ZPO § 286

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BGH, 02.12.2003 - VI ZR 349/02

a) Bei Unfällen von Betriebsangehörigen ist nach Inkrafttreten der §§ 104, 105 SGB VII zwischen Betriebswegen und anderen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Wegen zu unterscheiden. Für die Abgrenzung können die Kriterien herangezogen werden, die die Rechtsprechung zur "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" nach §§ 636, 637 RVO entwickelt hat. (Fortführung von BGHZ 145, 311).

b) Wenn ein Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber eröffnete Möglichkeit zur Mitfahrt mit einem Sammeltransport in einem betriebseigenen Fahrzeug und mit einem betriebsangehörigen Fahrer in Anspruch nimmt, handelt es sich bei der Fahrt um einen nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherten Betriebsweg.

BGB § 823; SGB VII § 8

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