Rechtsprechung zu § 1 VVG a.F.
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BGH, 03.07.2002 - IV ZR 145/01
Die Beweislast für eine den schriftlichen Antrag ergänzende mündliche Willenserklärung auf Erweiterung des Versicherungsschutzes trägt der Versicherungsnehmer auch dann, wenn der Agent des Versicherers den Antrag ausgefüllt hat.
VVG § 1; ZPO §§ 282 (Beweislast), 286 (G) a. F.; Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
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BGH, 09.05.2001 - IV ZR 121/00
1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die neben dem Wortlaut eines Gesetzes, das der Ergänzung bedarf, weitere Regelungen enthält, unterliegt insoweit der Kontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG, als zu prüfen ist, ob und wie der Verwender das Gesetz ergänzt hat.
2. Klauseln in Allgemeinen Bedingungen über die kapitalbildende Lebensversicherung, die die Beitragsfreistellung, die Kündigung des Vertragsverhältnisses sowie den Rückkaufswert und die Abschlußkosten regeln, sind wegen Intransparenz unwirksam, wenn sie dem Versicherungsnehmer etwaige wirtschaftliche Nachteile nicht deutlich vor Augen führen.
3. Eine Klausel in Allgemeinen Bedingungen über die kapitalbildende Lebensversicherung, die die Überschußermittlung und -beteiligung regelt, ist nicht deshalb wegen Intransparenz unwirksam, weil die Klausel die Berechnungsmethoden nicht aufzeigt, wenn die Regelung insgesamt erkennen läßt, daß die Überschüsse variieren können. Der Versicherer ist nicht verpflichtet anzugeben, in welcher Weise er von gesetzlich eingeräumten Bilanzierungsspielräumen Gebrauch machen wird.
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BGH, 08.02.2006 - IV ZR 205/04
1. In der privaten Krankheitskostenversicherung ist die Anwendung der §§ 74 bis 80 VVG durch § 178a Abs. 2 VVG ausgeschlossen.
2. Wird der Ehepartner des Versicherungsnehmers mitversichert (§ 178a Abs. 1 VVG) und enthalten die Versicherungsbedingungen keine besonderen Bestimmungen über seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag, so ist er regelmäßig nicht lediglich als Gefahrsperson einer allein im Eigeninteresse des Versicherungsnehmers abgeschlossenen Versicherung anzusehen, sondern es liegt ein Krankheitskostenversicherungsvertrag für fremde Rechnung und damit ein echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB vor. Darauf, ob der mitversicherte Ehepartner einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgeht oder durch Tätigkeit im Haushalt zum Familienunterhalt beiträgt, kommt es insoweit nicht an.
3. Der mitversicherte Ehepartner kann nach § 328 Abs. 1 BGB eine ihn betreffende Versicherungsleistung im eigenen Namen geltend machen. Das schließt die Berechtigung ein, den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses als grundlegende Anspruchsvoraussetzung gerichtlich feststellen zu lassen.
VVG §§ 75, 178a Abs. 1 bis 3; BGB § 328 Abs. 1; AVB Krankheitskostenversicherung
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BGH, 24.05.2006 - IV ZR 263/03
Eine Klausel in den Bedingungen der Kaskoversicherung, wonach der Versicherer die Mehrwertsteuer nur ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer nicht deutlich erkennen kann, dass bei einer Ersatzbeschaffung die Erstattung der dafür gezahlten Mehrwertsteuer ausgeschlossen sein soll.
AKB § 13; BGB § 307
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BSG, 29.11.2006 - B 12 P 1/05 R
Private Pflegeversicherung - Eintritt von Versicherungspflicht - Kündigung - Wirksamkeit der Kündigung bei fehlender oder nicht rechtzeitiger Zurückweisung durch den Versicherer
Tatbestand: Die Beteiligten streiten zuletzt noch über den Beitragsanspruch der Klägerin aus einem Versicherungsvertrag über die private Pflegeversicherung für die Zeit von April bis Dezember 1998.
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BGH, 24.04.2008 - IX ZR 53/07
Bereits vor dem 18. Dezember 2007 konnten Vergütungsansprüche von Rechtsanwälten mit wirksamer Zustimmung des Schuldners auch an Nichtanwälte abgetreten werden, ohne dass es unter dieser Voraussetzung auf eine rechtskräftige Feststellung der Forderung und einen erfolglosen Vollstreckungsversuch ankam.
BRAO § 49b Abs. 4 Satz 2 in der Fassung vom 2. September 1994; § 49b Abs. 4 Satz 2 in der Fassung vom 12. Dezember 2007; Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) Art. 20 Satz 1
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BAG, 11.12.2007 - 3 AZR 249/06
Betriebliche Altersversorgung und Antidiskriminierungsrecht
1. Das AGG gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderregelungen enthält.
2. Bei einer dem AGG widersprechenden Diskriminierung ergibt sich aus der Wertung in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 2 AGG iVm. der zugrunde liegenden diskriminierenden Regelung, dass eine Grundlage für Ansprüche auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit gegeben ist.
3. Es bleibt offen, ob bei der zeitlichen Anwendung des AGG auf den Leistungszeitraum für Betriebsrenten oder den Zeitraum des Erwerbs von Anwartschaften im Arbeitsverhältnis abzustellen ist.
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BGH, 05.07.2006 - IV ZR 153/05
Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze infolge wiederholter Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG i. V. mit § 46 Abs. 1 FeV) ist jede einzelne Verkehrsordnungswidrigkeit oder Straftat ein selbständiger Rechtsschutzfall. Anspruch auf Deckungsschutz hat der Versicherungsnehmer nur, wenn der erste der für die Fahrerlaubnisentziehung maßgeblichen Verstöße innerhalb des versicherten Zeitraumes liegt (§ 4 (2) Satz 2 ARB 94).
ARB 94 § 4 (1) c, (2) 2
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BGH, 28.09.2005 - IV ZR 106/04
1. Für den einen Rechtsschutzfall auslösenden Verstoß gemäß § 4 (1) Satz 1 c) ARB 94 genügt jeder tatsächliche, objektiv feststellbare Vorgang, der den Keim eines Rechtskonflikts in sich trägt.
2. Der Streit um den Neuwertanteil in einer Feuerversicherung unterliegt nicht dem Risikoausschluss der so genannten Baufinanzierungsklausel in § 3 (1) d) dd) ARB 94.
ARB 94 §§ 4 (1) Satz 1 c), 3 (1) d) dd)
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BGH, 19.05.2004 - IV ZR 114/03
Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß der Gesetzgeber im Einigungsvertrag das Geltendmachen von Lebens- und Rentenversicherungsansprüchen aus der Zeit vor der Währungsreform bis zu einer Abschlußgesetzgebung über Kriegsfolgen und Umstellungsansprüche ausgeschlossen hat.
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1; Umstellungsgesetz vom 27. 6. 1948 § 24; LRVG i. d. F. vom 3. 7. 1964 § 1, § 2, § 3, § 10, § 15; Einigungsvertrag Anl. I Kap. III Sachgebiet D Abschnitt II; VVG § 159
