Rechtsprechung zu § 11 VVG a.F.
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BGH, 06.12.2006 - IV ZR 34/05
1. Nach § 12 Abs. 1 VVG beginnt die Verjährungsfrist für Versicherungsleistungen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig werden, für jede dieser Leistungen gesondert zu laufen. Die Verjährungsfrist für Zinsforderungen aus Versicherungsleistungen beginnt deshalb nicht zugleich mit der Hauptforderung zu laufen, sondern erst nach Ende des Jahres, in welchem der jeweilige Zins angefallen ist.
2. Auf eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, wonach die Versicherungsleistung so lange verweigert werden kann, wie gegen den Versicherungsnehmer ein Ermittlungsverfahren aus Gründen geführt wird, die für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind (hier: § 22 Nr. 5 b der Bedingungen für Gebäudeversicherung von Geschäften und Betrieben - BG 98), kann sich der Versicherer nach einer endgültigen Leistungsablehnung nicht mehr berufen.
VVG §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1; AVB Gebäudeversicherung von Geschäften und Betrieben
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BFH, 27.08.2003 - II R 58/01
Die Erbschaftsteuer für betagte Ansprüche, die zu einem bestimmten (feststehenden) Zeitpunkt fällig werden, entsteht dem Regelfall des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entsprechend bereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassers; solche Ansprüche sind ggf. mit ihrem nach § 12 Abs. 3 BewG abgezinsten Wert anzusetzen. Die Erbschaftsteuer für diejenigen betagten Ansprüche, bei denen der Zeitpunkt des Eintritts des zur Fälligkeit führenden Ereignisses unbestimmt ist, entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG erst mit dem Eintritt des Ereignisses.
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 12 Abs. 1; BewG § 12 Abs. 3; VVG § 11 Abs. 1
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BGH, 13.03.2002 - IV ZR 40/01
Die Verjährung von Ansprüchen auf Invaliditätsleistungen aus einer Unfallversicherung kann grundsätzlich nicht beginnen, bevor der Versicherungsnehmer die nach den Versicherungsbedingungen für den Eintritt der Fälligkeit erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat.
Ein früherer Verjährungsbeginn kommt - abgesehen von einer vorherigen Leistungsablehnung des Versicherers - nur in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer diese Mitwirkung treuwidrig unterläßt.
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BGH, 21.10.1998 - IV ZR 228/97
§ 24 Nr. 4 b VHB 84, wonach der Versicherer die Zahlung aufschieben kann, solange gegen den Versicherungsnehmer ein strafrechtliches Verfahren "läuft", gibt dem Versicherer kein Leistungsverweigerungsrecht mehr, wenn das Verfahren vorläufig eingestellt ist.
VVG § 11 Abs. 1; VHB 84 § 24 Nr. 4 b
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BGH, 22.03.2000 - IV ZR 233/99
Fälligkeit des Versicherungsanspruchs im Sinne des § 12 III AUB 88 tritt auch mit der endgültigen Ablehnung von Versicherungsleistungen durch den Versicherer ein.
AVB f. Unfallversicherung (AUB 88) § 12 III
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BGH, 25.01.2006 - IV ZR 207/04
In der Rechtsschutzversicherung führt die endgültige Deckungsablehnung des Versicherers schon vor Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers auf Erstattung der Kosten seines Rechtsanwalts die Fälligkeit des Kostenbefreiungsanspruchs und damit den Beginn der Verjährung nicht herbei.
Verlangt der vom Versicherungsnehmer beauftragte Rechtsanwalt einen Vorschuss im Sinne von § 17 BRAGO (§ 9 RVG), wird der Kostenbefreiungsanspruch gegenüber dem Rechtsschutzversicherer insoweit fällig.
Der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Buchst. a ARB 75 ist auch dann anwendbar, wenn in einem außergerichtlichen Vergleich keine ausdrückliche Regelung über die Kostenverteilung getroffen worden ist.
VVG § 12 Abs. 1, ARB 75 § 2 Abs. 1 Buchst. a, b, Abs. 2, Abs. 3 Buchst. a
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BSG, 22.07.2004 - B 3 P 6/03 R
Pflicht des privaten Pflegeversicherungsunternehmens zur Einholung eines außergerichtlichen Gutachtens bei Behauptung eines erhöhten Pflegebedarfs im gerichtlichen Verfahren - Einholung eines gerichtlichen Gutachtens
Tatbestand: Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren noch darüber, ob dem am 22. Januar 2004 verstorbenen früheren Kläger Alfred Siegl (Versicherter), der bei der beklagten Versicherungsgesellschaft gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit privat versichert war und seit dem 1. September 2001 ...
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BGH, 27.02.2002 - IV ZR 238/00
Die Leistungsablehnung des Versicherers bewirkt nur, daß der ihm zur Prüfung seiner Leistungspflicht eingeräumte Aufschub endet, nicht aber, daß ein noch nicht entstandener Anspruch fällig wird.
VVG § 12 Abs. 1; AVB f. Unfallvers. (AUB 88) § 7 I (1)
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BGH, 14.04.1999 - IV ZR 197/98
Zur Verjährung der Ansprüche auf Versicherungsschutz in der Rechtsschutzversicherung.
VVG § 12 Abs. 1 Satz 2; AVB f. Rechtsschutzvers. (ARB 75) § 2 Abs. 2
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BGH, 16.11.2005 - IV ZR 120/04
1. Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung, nach der der Versicherer keine Entschädigung leistet, soweit ein Betriebsunterbrechungsschaden durch den Umstand vergrößert wird, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung beschädigter oder zerstörter Sachen oder Daten nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht (hier § 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94), stellt einen Risikoausschluss dar.
2. Die Berufung des Versicherers auf eine solche Kapitalmangel-Klausel ist treuwidrig, wenn er aus einer vom Versicherungsnehmer daneben abgeschlossenen Maschinenschadenversicherung Versicherungsleistungen für die Reparatur der beschädigten oder zerstörten Sachen oder Daten schuldet.
3. Zur Verpflichtung des Versicherungsnehmers, einen Maschinenschaden durch Kreditaufnahme zu mindern und zu den Anforderungen, die dabei an die Darlegungslast des Versicherungsnehmers zu stellen sind.
AVB Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung (AMBUB 94); BGB § 242
