Rechtsprechung zu § 115 VVG a.F.
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BGH, 17.06.2008 - VI ZR 197/07

Zahlungen eines Schädigers und seines Haftpflichtversicherers an den Geschädigten können auch dann eine Anerkennung der Schuld beinhalten, wenn sie nach Übergang des Schadensersatzanspruchs auf einen Träger der Pflegeversicherung erfolgen.

Einem Haftpflichtversicherer, der durch Zahlung eines Pflegegeldbetrages an den Geschädigten bewirkt, dass der Geschädigte keine Leistung aus der Pflegeversicherung beantragt und der damit die Kenntnis des Sozialversicherungsträgers von dem Ersatzanspruch gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer verhindert, kann die Berufung auf die Einrede der Verjährung nach Treu und Glauben verwehrt sein.

BGB § 208 (Fassung bis 31. Dezember 2001); BGB § 242; SGB X § 116 Abs. 1

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