Rechtsprechung zu § 166 VVG a.F.
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
16
BGH, 12.12.2001 - IV ZR 124/00
Ergibt die Auslegung des in einer Abtretungsanzeige enthaltenen Widerrufs der Bezugsberechtigung, daß das Bezugsrecht nur insoweit widerrufen wird, als es den Rechten des Sicherungsnehmers entgegensteht, tritt es nur in dem durch den Sicherungszweck bestimmten Umfang hinter die Rechte des Sicherungsnehmers zurück und bleibt im übrigen voll wirksam. Beim Tod des Versicherungsnehmers erwirbt der Bezugsberechtigte den Anspruch auf die Versicherungsleistung, soweit er die gesicherte Forderung übersteigt, unmittelbar ohne eine weitere Rechtshandlung des Sicherungsnehmers (Bestätigung von BGH, Urteil vom 3. März 1993 - IV ZR 267/ 91 - VersR 1993, 553).
VVG § 166
von
16
BGH, 23.10.2003 - IX ZR 252/01
Hat der Schuldner für eine von ihm abgeschlossene Lebensversicherung einem Dritten ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt, richtet sich nach Eintritt des Versicherungsfalls der Anfechtungsanspruch gegen den Dritten auf Auszahlung der vom Versicherer geschuldeten Versicherungssumme, nicht auf Rückgewähr der vom Schuldner geleisteten Prämien.
Bei Erteilung einer widerruflichen Bezugsberechtigung an einen Dritten gilt die anfechtbare Rechtshandlung erst dann als vorgenommen, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist.
Der Anfechtungsanspruch gewährt in der Insolvenz des Anfechtungsgegners im allgemeinen ein Aussonderungsrecht.
von
16
BGH, 25.04.2001 - IV ZR 305/00
a) Der Versicherungsnehmer kann ein Bezugsrecht schon bei der Begründung so ausgestalten, daß es von vornherein im Rang hinter die Rechte eines Sicherungsnehmers aus einer bereits erfolgten oder noch vorzunehmenden Abtretung zurücktritt.
b) Die Abtretungsanzeige an den Versicherer kann der Abtretung auch vorausgehen. Wirksam wird die Abtretung in jedem Falle erst in dem Zeitpunkt, in dem beide Wirksamkeitsvoraussetzungen vorliegen.
VVG § 166; AVB f. Lebensvers. § 13 Abs. 4 (ALB 86)
von
16
BGH, 21.05.2008 - IV ZR 238/06
a) Die Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber seinem Lebensversicherer, ein Dritter sei für die Todesfallleistung bezugsberechtigt, beinhaltet - bezogen auf das Valutaverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Dritten - regelmäßig den konkludenten Auftrag, dem Dritten nach Eintritt des Versicherungsfalles das Zuwendungsangebot des Versicherungsnehmers zu überbringen.
b) Ob der Dritte die Versicherungsleistung im Verhältnis zu den Erben des Versicherungsnehmers behalten darf, beantwortet grundsätzlich allein des Valutaverhältnis (Fortführung von BGHZ 157, 79, 82 f. und der Senatsurteile vom 25. April 1975 - IV ZR 63/ 74 - VersR 1975, 706 unter 1 a; 1. April 1987 - IVa ZR 26/ 86 - VersR 1987, 659 unter 2).
c) Erlangt der Dritte nach dem Tode des Versicherungsnehmers Kenntnis von seiner Bezugsberechtigung und fordert er deshalb vom Versicherer die Todesfallleistung, so wird ihm ein Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers nicht schon dadurch übermittelt, dass der Versicherer Unterlagen zur Prüfung des Sachverhalts (hier die Übersendung des Versicherungsscheins und einer Sterbeurkunde) anfordert.
d) Zur Auslegung einer an den Versicherer gerichteten Erklärung, nach deren Wortlaut die Erben des Versicherungsnehmers allein die im Deckungsverhältnis eingeräumte Bezugsberechtigung des Dritten anfechten.
e) § 120 BGB ist nicht anzuwenden, wenn der dem Boten erteilte Auftrag vor Übermittlung der Erklärung an den Empfänger wirksam widerrufen wurde.
von
16
BGH, 18.07.2002 - IX ZR 264/01
Hat die Gesellschaft in der zugunsten ihres Geschäftsführers abgeschlossenen Direktversicherung für ihn nur ein widerrufliches Bezugsrecht begründet, steht diesem vor Eintritt des Versicherungsfalls im Konkurs der Gesellschaft selbst dann kein Aussonderungsrecht an den Rechten aus dem Versicherungsvertrag zu, wenn die Prämien aus der ihm zustehenden Vergütung bezahlt worden sind (im Ergebnis wie BAGE 99, 1 ff).
von
16
BGH, 03.05.2006 - IV ZR 134/05
Zum eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht des Arbeitnehmers bei einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung im Insolvenzfall (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/ 04 - VersR 2005, 1134; Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZR 85/ 04 - ZIP 2005, 1836).
von
16
BGH, 08.06.2005 - IV ZR 30/04
Zum eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht des Arbeitnehmers bei einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung im Insolvenzfall.
von
16
BGH, 18.06.2003 - IV ZR 59/02
Auch bei Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts auf den Erlebensfall erwirbt der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag grundsätzlich sofort.
VVG § 166; AVB f. Lebensvers. (ALB 86) § 13
von
16
BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 446/05
Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht bei Insolvenz
Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, wie das dem Kläger eingeräumte Bezugsrecht aus einer Direktversicherung im Insolvenzverfahren seiner früheren Arbeitgeberin zu behandeln ist. Er macht ein Aussonderungsrecht geltend. Beklagter ist der Insolvenzverwalter.
von
16
BAG, 22.05.2007 - 3 AZR 334/06
Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht in der Insolvenz
Dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Gilt bei einem eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht aus einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung ein in den Versicherungsvertrag aufgenommener Vorbehalt des Widerrufs für die Zeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Unverfallbarkeit auch "für den Fall einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer"?
