Rechtsprechung zu § 178a VVG a.F.
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BGH, 08.02.2006 - IV ZR 205/04

1. In der privaten Krankheitskostenversicherung ist die Anwendung der §§ 74 bis 80 VVG durch § 178a Abs. 2 VVG ausgeschlossen.

2. Wird der Ehepartner des Versicherungsnehmers mitversichert (§ 178a Abs. 1 VVG) und enthalten die Versicherungsbedingungen keine besonderen Bestimmungen über seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag, so ist er regelmäßig nicht lediglich als Gefahrsperson einer allein im Eigeninteresse des Versicherungsnehmers abgeschlossenen Versicherung anzusehen, sondern es liegt ein Krankheitskostenversicherungsvertrag für fremde Rechnung und damit ein echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB vor. Darauf, ob der mitversicherte Ehepartner einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgeht oder durch Tätigkeit im Haushalt zum Familienunterhalt beiträgt, kommt es insoweit nicht an.

3. Der mitversicherte Ehepartner kann nach § 328 Abs. 1 BGB eine ihn betreffende Versicherungsleistung im eigenen Namen geltend machen. Das schließt die Berechtigung ein, den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses als grundlegende Anspruchsvoraussetzung gerichtlich feststellen zu lassen.

VVG §§ 75, 178a Abs. 1 bis 3; BGB § 328 Abs. 1; AVB Krankheitskostenversicherung

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BGH, 04.07.2001 - IV ZR 307/00

a) Die §§ 178 a, b VVG ändern nichts an der Gestaltungsfreiheit des Versicherers, die Krankentagegeldversicherung als Summen- oder Schadensversicherung auszuformen.

b) Eine nach den MB/ KT 94 abgeschlossene Krankentagegeldversicherung ist Summenversicherung. Die Vorschrift des § 67 VVG ist deshalb nicht anwendbar.

VVG §§ 178 a, b, 67

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BSG, 13.05.2004 - B 3 P 7/03 R

Private Pflegeversicherung - Geltendmachung von Pflegegeld bei Änderungen der Sach- und Rechtslage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz auch ohne erneute Antragstellung - Bindungswirkung eines vom privaten Pflegeversicherungsunternehmens eingeholten Schiedsgutachtens

1. Entsteht ein von einem privaten Pflegeversicherungsunternehmen zunächst zu Recht abgelehnter Anspruch auf höhere Leistungen wegen einer Änderung der Verhältnisse erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens, sind von diesem Zeitpunkt an Leistungen zu gewähren und vom Gericht zuzusprechen, ohne dass es eines erneuten Leistungsantrages an das Versicherungsunternehmen bedarf.

2. Zur Bindungswirkung des von einem privaten Pflegeversicherungsunternehmen eingeholten sogenannten Schiedsgutachtens über den Umfang der Pflegebedürftigkeit.

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BSG, 13.03.2001 - B 3 P 10/00 R

Private Pflegeversicherung - Kostenerstattung für häusliche Pflege - keine Beschränkung auf Tageshöchstsatz - Berechnung des anteiligen Pflegegeldes bei Kombinationsleistung - Verwaltungsakt - Versicherungsnehmer als Anspruchsberechtigter - Einrichtung der Behindertenhilfe - Zahlungsanspruch - Heimträger Feststellungsklage - Leistungsklage

1. Die Kostenerstattung für die häusliche Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst ist nicht auf einen Tageshöchstsatz (hier: 93, 33 DM bei Pflegestufe 3) beschränkt.

2. Das anteilige Pflegegeld ist nach § 38 S 2 SGB 11 (sogenannte Kombinationsleistung) zu berechnen, wenn in einem Kalendermonat häusliche Pflege und Pflege in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe zusammentreffen.

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BGH, 27.09.2000 - IV ZR 115/99

Die in § 178 d Abs. 2 Satz 1 VVG vorgenommene Gleichstellung der Adoption eines minderjährigen Kindes mit der Geburt eines leiblichen Kindes verbietet es in Verbindung mit § 178 o VVG, Versicherungsfälle, die im Zeitpunkt der Adoption bereits eingetreten sind, auch für die Zukunft von der Leistungspflicht auszuschließen.

VVG § 178 d

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BSG, 17.05.2000 - B 3 P 9/99 R

Gründe: I. Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Erstattung von Kosten einer Verhinderungspflege.

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BSG, 17.05.2000 - B 3 P 8/99 R

Gründe: A. Der Kläger ist bei der beklagten privaten Krankenkasse pflegeversichert. Seinem über ihn mitversicherten - inzwischen verstorbenen - Sohn wurden wegen geistiger Behinderung von der Beklagten Leistungen für häusliche Pflege gemäß der Pflegestufe III nach den Allgemeinen ...

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BVerwG, 05.03.1999 - 1 A 1.97

1. Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen ist befugt, im Wege der Mißstandsaufsicht die Geschäftspraxis eines Versicherungsunternehmens bei der Anwendung zwingender Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes zu beanstanden.

2. Bei einem Tarifwechsel nach § 178 f VVG wird kein neuer Versicherungsvertrag abgeschlossen, sondern der bisherige nach Maßgabe des neuen Tarifs fortgesetzt.

3. Zu den aus dem bisherigen Vertrag erworbenen Rechten des Versicherten, die beim Tarifwechsel anzurechnen sind, gehört die Risikoeinstufung, die der Versicherer aufgrund des von ihm überprüften Gesundheitszustandes des Versicherten bei Beginn des Vertrages als für die Erhebung eines Risikozuschlags maßgebend festgelegt hat. Diese Einstufung darf der Versicherer bei einem Tarifwechsel nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers ändern.

4. § 178 f VVG enthält weder ein Verbot, Risikozuschläge zu verlangen, wenn im bisherigen Tarif höhere Risiken durch eine Pauschalprämie berücksichtigt wurden und deswegen keine Risikozuschläge zu zahlen waren, noch ein Verbot, die neuen Risikozuschläge bei einer anders bemessenen Basisprämie prozentual oder absolut höher als die alten zu bemessen.

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BVerfG, 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03

Gründe: Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die jährlichen Pauschalabschläge bei der Gewährung von Beihilfeleistungen ("Kostendämpfungspauschale"), die im Beamtenrecht des Landes Niedersachsen vom 1. Februar 1999 bis zum 31. Dezember 2001 vorgesehen waren.

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BSG, 29.11.2006 - B 12 P 1/05 R

Private Pflegeversicherung - Eintritt von Versicherungspflicht - Kündigung - Wirksamkeit der Kündigung bei fehlender oder nicht rechtzeitiger Zurückweisung durch den Versicherer

Tatbestand: Die Beteiligten streiten zuletzt noch über den Beitragsanspruch der Klägerin aus einem Versicherungsvertrag über die private Pflegeversicherung für die Zeit von April bis Dezember 1998.

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