Rechtsprechung zu § 25 VVG a.F.
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BGH, 05.05.2004 - IV ZR 183/03
Für die Frage der Leistungsfreiheit des Versicherers nach den §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 VVG ist die Gefahrenlage bei Abschluß des Versicherungsvertrages mit derjenigen zu vergleichen, die nach einer Veränderung der für die versicherte Gefahr maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Dabei ist die jeweilige Gefahrenlage aufgrund einer Gesamtabwägung aller gefahrrelevanten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Wie die Versicherer bestimmte Umstände bewerten und wie sich diese Umstände auf die Prämiengestaltung auswirken, hat in diesem Zusammenhang zwar erhebliche Indizwirkung, ersetzt die vom Tatrichter geforderte eigene Gesamtabwägung aber nicht.
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BGH, 16.02.2005 - IV ZR 18/04
Ob der Versicherer ausnahmsweise rechtsmißbräuchlich handelt, wenn er sich auf den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG beruft, hat der Tatrichter aufgrund einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Diese Entscheidung kann das Revisionsgericht nur darauf hin überprüfen, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht.
VVG § 12 Abs. 3
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BGH, 17.04.2002 - IV ZR 91/01
Bei Obliegenheitsverletzungen ist wie bei Rechtspflichtverletzungen ein innerer Zusammenhang zwischen der von dem Verletzer geschaffenen Gefahrenlage und der eingetretenen Schadensfolge in dem Sinne erforderlich, daß letztere zu denjenigen Schadensfolgen gehören muß, denen die Obliegenheit vorbeugen soll (Bestätigung des Senatsurteils vom 3. Dezember 1975 - IV ZR 34/ 74 - VersR 1976, 134 unter 2).
VVG § 6 Abs. 2; AFB 87 § 7 Nr. 1 a und 2
