Rechtsprechung zu § 35 VVG a.F.
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BGH, 06.07.2006 - IX ZR 121/05
a) Der Kautionsversicherungsvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB.
b) Der Geschäftsbesorgungsvertrag erlischt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens insgesamt; dem Insolvenzverwalter steht kein Wahlrecht nach § 103 InsO zu.
c) Prämienansprüche des Kautionsversicherers für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens können nicht insolvenzfest vereinbart oder gesichert werden.
d) § 41 InsO ist auf befristete Forderungen nicht analog anzuwenden.
