Rechtsprechung zu § 4 VVG a.F.
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BGH, 22.03.2000 - IV ZR 23/99

Die einem Lebensversicherungsvertrag zugrunde liegende Klausel "Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen" hält einer Kontrolle an § 9 AGBG stand.

AGBG § 9 Bk

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