Rechtsprechung zu § 48 VVG a.F.
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BGH, 20.01.2005 - III ZR 251/04

a) Vermittelt der Versicherungsmakler dem Kunden eine Lebensversicherung mit Nettopolice, so entfällt seine vereinbarungsgemäß vom Kunden - in Raten - zu zahlende Abschlußprovision nicht dadurch, daß dieser die Versicherung vorzeitig kündigt.

b) Ein formularmäßiger Ausschluß aller Beratungspflichten des Versicherungsmaklers, auch für den vermittelten Vertrag, benachteiligt den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist deswegen jedenfalls in bezug auf diesen Vertrag gemäß § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) unwirksam.

BGB §§ 307, 652; VVG §§ 165, 178; AGBG § 9

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BGH, 14.06.2007 - III ZR 269/06

Der Versicherungsmakler ist zur Beratung und Betreuung seines Kunden in Bezug auf den zu vermittelnden Versicherungsvertrag verpflichtet. Über den Inhalt des vorgelagerten Maklervertrags muss er dagegen auch bei der Vermittlung eines Lebensversicherungsvertrags mit Nettopolice nur ausnahmsweise aufklären.

BGB § 652

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BGH, 06.12.2006 - IV ZB 20/06

Eine Berufung darf nicht mehr wegen Mängel bei den Formerfordernissen des § 519 Abs. 2 ZPO verworfen werden, wenn sich diese Mängel über einen Abgleich mit den erstinstanzlichen Prozessakten vor Ablauf der Berufungsfrist als unschädlich erweisen.

ZPO §§ 519 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 2

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