Rechtsprechung zu § 5a VVG a.F.
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BGH, 28.01.2004 - IV ZR 58/03

a) Eine wirksame Belehrung des Verbrauchers über sein Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG setzt voraus, daß auf die vorgeschriebene Form des Widerspruchs (hier Schriftlichkeit) und darauf hingewiesen wird, daß die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs die vierzehntägige Frist wahrt.

b) Zu den Anforderungen an eine drucktechnisch deutliche Form der Belehrung.

VVG § 5a Abs. 2 Satz 1

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BGH, 26.09.2007 - IV ZR 321/05

Die Grundsätze des Senatsurteils vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297) über die Klauselersetzung nach § 172 Abs. 2 VVG und den Mindestrückkaufswert sind auch auf die fondsgebundene Lebensversicherung anzuwenden.

VVG § 172 Abs. 2

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BGH, 26.04.2006 - IV ZR 248/04

1. Die Vereinbarung einer erweiterten Einlösungsklausel im Versicherungsvertrag schließt es nicht aus, dass die Vertragsparteien daneben einen Vertrag über vorläufige Deckung schließen.

2. Zur Pflicht des Versicherers, den Versicherungsnehmer bei vereinbarter vorläufiger Deckung über die Rechtsfolgen einer verspäteten Zahlung der Erstprämie zu belehren.

VVG § 38, § 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3

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BVerwG, 26.01.2006 - 6 B 79.05

Gründe: 1. Die Beschwerde hat mit der Folge der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung des Rechtsstreits (§ 133 Abs. 6 VwGO) Erfolg.

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BSG, 10.11.2005 - B 3 P 10/04 R

Klageart für Leistungen der privaten Pflegeversicherung - Abgrenzung der Leistungspflicht der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung für Hilfsmittel - Hilfsmittel für den Behinderungsausgleich

Tatbestand: Der Kläger begehrt von dem beklagten privaten Pflegeversicherungsunternehmen die Versorgung mit einem eigenbedienbaren Elektrorollstuhl. Er leidet an Multipler Sklerose, die ua eine Lähmung des linken Armes sowie eine Schwäche beider Beine zur Folge hat. Seinen Beruf als Rechtsanwalt ...

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BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03

1. § 172 Abs. 2 VVG ist auch auf die kapitalbildende Lebensversicherung anwendbar.

2. Zur Auslegung von § 172 Abs. 2 VVG und zu den Anforderungen an eine wirksame Klauselersetzung im Treuhänderverfahren.

3. Die im Treuhänderverfahren durchgeführte Ersetzung der durch die Urteile vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354 und 373) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärten Klauseln in Allgemeinen Bedingungen der Lebensversicherung über die Berechnung der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts, den Stornoabzug und die Verrechnung der Abschlusskosten durch inhaltsgleiche Bestimmungen ist unwirksam. Nach den Maßstäben des § 306 Abs. 2 BGB ergibt sich: Der Stornoabzug entfällt. Die beitragsfreie Versicherungssumme und der Rücckaufswert bei Kündigung dürfen einen Mindestbetrag nicht unterschreiten.

VVG § 172 Abs. 2; BGB § 306 Abs. 2

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