Rechtsprechung zu § 69 VVG a.F.
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BGH, 28.09.2005 - IV ZR 106/04

1. Für den einen Rechtsschutzfall auslösenden Verstoß gemäß § 4 (1) Satz 1 c) ARB 94 genügt jeder tatsächliche, objektiv feststellbare Vorgang, der den Keim eines Rechtskonflikts in sich trägt.

2. Der Streit um den Neuwertanteil in einer Feuerversicherung unterliegt nicht dem Risikoausschluss der so genannten Baufinanzierungsklausel in § 3 (1) d) dd) ARB 94.

ARB 94 §§ 4 (1) Satz 1 c), 3 (1) d) dd)

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BGH, 28.04.2004 - IV ZR 62/03

a) Die Monatsfrist, innerhalb deren der Erwerber einer versicherten Sache die bestehenden Versicherungen kündigen kann (§ 70 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 VVG), beginnt grundsätzlich mit der Erfüllung des Eigentumserwerbstatbestandes, im Fall des Erwerbs eines Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung mit dem Zuschlagsbeschluß.

b) Soweit der Erwerber erst später Kenntnis von der Versicherung erlangt hat und die Kündigungsfrist erst von dieser Kenntnis an läuft (§ 70 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VVG), genügt für den Fristbeginn die Kenntnis davon, daß bestimmte Risiken bei einem bestimmten Versicherer gedeckt sind.

VVG § 70 Abs. 2 Satz 2

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BGH, 18.02.2004 - IV ZR 94/03

Der Anspruch auf den Neuwertanteil entsteht bis zum Eigentumsübergang in der Person des Grundstücksveräußerers, wenn bis dahin die Wiederherstellung sichergestellt ist.

VVG § 97; VGB 88 § 15 Nr. 4 Satz 1

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BGH, 17.03.1999 - IV ZR 218/97

Die Bedingungsanpassungsklausel des § 10 A ARB 94 ist unwirksam.

AGBG § 9, § 10 A ARB 94

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