Rechtsprechung zu § 1039 ZPO a.F.
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BGH, 20.09.2001 - III ZB 57/00

a) Der nach abgesonderter Verhandlung über die Zulässigkeit eines Aufhebungsantrages gemäß § 1059 ZPO ergangene Beschluß ist entsprechend § 280 ZPO selbständig mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.

b) Die Frist für den nach neuem Recht gestellten Aufhebungsantrag knüpft an die Zustellung des Schiedsspruchs an, sofern die Parteien des noch altem Recht unterliegenden Schiedsverfahrens die gesetzliche Regel (§ 1039 Abs. 2 ZPO a. F.) übernommen und die Zustellung des Schiedsspruchs vereinbart haben.

c) Zu den Voraussetzungen einer Zustellung nach diesen Vorschriften.

ZPO §§ 280, 1059, 1065; ZPO § 1059 Abs. 3 Satz 2 (n. F.); SchiedsVfG Art. 4 § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1; ZPO §§ 198, 212 a

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BGH, 01.02.2001 - III ZR 332/99

Im Verfahren der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche können unter dem Gesichtspunkt des ordre public - vor oder während des Schiedsverfahrens bekannt gewordene - Gründe für die Befangenheit eines Schiedsrichters nur dann geltend gemacht werden, wenn es der betroffenen Partei nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen ist, die im Schiedsverfahren selbst oder vor den Gerichten des Erlaßstaates bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten zu nutzen.

SchSprAnerkÜbk Art. 5 Abs. 2 lit. b

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