Rechtsprechung zu § 238 ZPO a.F.
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)

1
von
1
BGH, 16.04.2002 - VI ZB 23/00

a) Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluß nach § 519 b Abs. 2 ZPO a. F., durch den die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen worden ist, ist die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 233 ZPO grundsätzlich nicht zu prüfen.

b) Hat das Berufungsgericht durch gesonderten Beschluß einen Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen, so muß diese Entscheidung gesondert nach § 238 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 519 b Abs. 2 ZPO a. F. angefochten werden, um sie nicht in Rechtskraft erwachsen und für die Entscheidung über die Verwerfung bindend werden zu lassen.

§§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2 ZPO a. F.

Volltext bei lexetius.com

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht