Rechtsprechung zu § 263 ZPO a.F.
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BGH, 30.11.2005 - XII ZR 112/03

Eine zunächst zulässige Berufung wird unzulässig, wenn der Berufungskläger nach Wegfall der Beschwer aus dem erstinstanzlichen Urteil (hier: durch Abschluss eines Vergleichs) mit der Berufung nur noch eine Erweiterung der Klage in zweiter Instanz verfolgt. Auf die Zulässigkeit der Klageerweiterung als solcher kommt es dann nicht mehr an.

ZPO § 519 b Abs. 1 a. F.

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BGH, 09.10.2003 - I ZR 17/01

a) Macht eine Partei in der Berufungsbegründung die Verletzung der Aufklärungs- und Hinweispflicht nach § 139 ZPO a. F. durch das erstinstanzliche Gericht geltend, ist es nicht erforderlich, daß sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verfahrensrüge anführt, welchen Vortrag sie in Verkennung der Rechtslage unterlassen hat. Vielmehr reicht es aus, daß nach dem Inhalt der Berufungsbegründung ohne Zweifel ersichtlich ist, was aufgrund des gerichtlichen Hinweises vorgetragen worden wäre.

b) Zur Hinweispflicht nach § 139 ZPO a. F., wenn dies eine Änderung des Streitgegenstands zur Folge hat.

ZPO §§ 139 a. F., 263; CMR Art. 31 Abs. 1 Satz 1 lit. b

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