Rechtsprechung zu § 269 ZPO a.F.
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BGH, 13.12.2006 - XII ZB 71/04

a) Zur Auslegung und Umdeutung einer Klagerücknahme in eine einseitige Erledigungserklärung sowie zum Widerruf einer Klagerücknahme.

b) Ob der Kläger die Klage unverzüglich gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO a. F. zurückgenommen hat, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem er Kenntnis von dem Wegfall des Klageanlasses erlangt hat (Anschluss an BGH Beschluss vom 26. Juli 2004 - VIII ZB 44/ 03 - NJW-RR 2005, 217).

ZPO §§ 269 Abs. 3 Satz 3 a. F., 290; BGB §§ 133, 140

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BGH, 09.02.2005 - XII ZB 146/04

Zur Kostentragung unter Berücksichtigung des bisherigen Streitstandes nach billigem Ermessen (§ 269 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 ZPO) auch in den Fällen, in denen die mit einem Prozeßkostenhilfeantrag verbundene Klage noch vor ihrer Zustellung zurückgenommen wurde.

ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 i. d. F. des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198)

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BAG, 12.11.2002 - 1 ABR 60/01

Mitbestimmung beim Einsatz von DRK-Mitgliedern auf Krankenkraftwagen

1. Auch im Beschlußverfahren steht die Rücknahme eines von mehreren Anträgen in erster Instanz der neuerlichen Antragstellung in zweiter Instanz grundsätzlich nicht entgegen.

2. Beim ehrenamtlichen Einsatz von Mitgliedern des Deutschen Roten Kreuzes auf Krankenkraftwagen im Rahmen des von einem DRK-Kreisverband betriebenen Rettungsdienstes hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG.

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BGH, 28.10.2004 - III ZB 43/04

Im Mahnverfahren ist § 269 Abs. 3 ZPO grundsätzlich entsprechend anwendbar. Macht der Antragsteller allerdings geltend, daß der Anlaß zur Einreichung des Mahnantrags vor Rechtshängigkeit entfallen sei und daß er deswegen den Mahnantrag zurückgenommen habe (§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO), so hat über die Kosten des Mahnverfahrens nach Abgabe das für das streitige Verfahren zuständige Gericht zu entscheiden.

ZPO § 269 Abs. 3, § 688

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BGH, 13.05.2004 - V ZB 59/03

Der Beklagte, gegen den ein Versäumnisurteil (in gesetzlicher Weise) ergangen ist, trägt die durch die Versäumnis veranlaßten Kosten auch dann, wenn der Kläger die Klage zurücknimmt.

ZPO § 269 Abs. 3, § 344

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BGH, 17.07.2003 - IX ZR 268/02

Erklärt der Beklagte nach Klagezustellung mit einer bereits vor Klageerhebung der Klageforderung aufrechenbar gegenüberstehenden Forderung gegen diese die Aufrechnung, so ist trotz der materiell-rechtlichen Rückwirkung der Aufrechnung (§ 389 BGB) erst die Aufrechnungserklärung das "erledigende Ereignis" für eine bis dahin zulässige und begründete Klage.

ZPO §§ 91, 91a; BGB §§ 387 ff

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BAG, 14.02.2002 - 8 AZR 175/01

Schadensersatzanspruch eines Wahlvorstandsmitglieds

1. Das im Interesse des Amtes bestehende Übernahmegebot des § 15 Abs. 5 Satz 1 KSchG für Wahlvorstandsmitglieder ist ebenso wie deren besonderer Kündigungsschutz gem § 15 Abs. 3 KSchG zeitlich begrenzt auf einen Zeitraum bis zu sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Ist auch der nachwirkende Kündigungsschutz beendet, besteht kein besonderer Kündigungsschutz des Funktionsträgers mehr; der Arbeitgeber kann - wie jedem anderen Arbeitnehmer - kündigen (BAG 13. Juni 1996 - 2 AZR 431/ 95 - AP KSchG 1969 § 15 Wahlbewerber Nr. 2 = EzA KSchG § 15 n. F. Nr. 44).

2. Erfolgt unter diesen Voraussetzungen eine wirksame Kündigung, kann der Funktionsträger einen Schadensersatzanspruch nicht auf die frühere Verletzung der Übernahmeverpflichtung des § 15 Abs. 5 Satz 1 KSchG stützen.

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