Rechtsprechung zu § 270 ZPO a.F.
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BGH, 18.11.2004 - III ZR 347/03
Zu den Amtspflichten bei der Ernennung einer großen Zahl von Beamten.
BGB § 839
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BGH, 21.10.2004 - IX ZR 71/02
Die Verrechnung der Beitragsansprüche von Sozialkassen des Baugewerbes mit den Leistungsansprüchen eines Bauarbeitgebers ist gegenüber der zum Beitragseinzug ermächtigten Stelle mangels Gläubigerbenachteiligung insoweit nicht anfechtbar, als bereits die leistungspflichtige Sozialkasse vor Herstellung der Verrechnungslage mit ihren Anteilen an dem Gesamtbeitrag gegen die Leistungsansprüche aufrechnen konnte.
DDR-GesO § 7 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 387
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BGH, 07.07.2004 - VIII ZR 192/03
Übersteigt die in einem Mieterhöhungsverlangen angegebene und der Berechnung zugrunde gelegte Wohnfläche die tatsächliche Wohnfläche, so kann der Mieter unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereichung die Rückzahlung der in der Folgezeit aufgrund der fehlerhaften Berechnung überzahlten Miete verlangen, wenn die Abweichung der tatsächlichen von der angegebenen Wohnfläche mehr als 10 % beträgt (im Anschluß an Senatsurteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 295/ 03, zur Veröffentlichung vorgesehen).
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BSG, 13.05.2004 - B 3 KR 2/03 R
Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Vergütung von Leistungen nach Auslaufen der Vergütungsvereinbarung - Höhe des Wertersatzes bei rechtsgrundlos erbrachter Leistung
Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Höhe der von der beklagten Krankenkasse geschuldeten Vergütung für von der Klägerin erbrachte Leistungen der ambulanten häuslichen Krankenpflege an Versicherte der Beklagten.
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BGH, 01.04.2004 - IX ZR 117/03
Nicht zu verkündende Entscheidungen werden erlassen in dem Zeitpunkt, in dem das Gericht sich ihrer in einer der Verkündung vergleichbaren Weise entäußert hat. Dies setzt voraus, daß der Beschluß die Geschäftsstelle mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hat, den Parteien bekannt gegeben zu werden.
ZPO § 329
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BGH, 11.03.2004 - I ZR 81/01 - E-Mail-Werbung
a) Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten, oder wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann.
b) Ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes Einverständnis des Empfängers der E-Mail hat der Werbende darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
c) Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken aufgrund des Schreibversehens eines Dritten kommt.
UWG § 1
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BGH, 17.02.2004 - IX ZR 135/03
Es ist rechtswidrig, die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens, des Konkursverfahrens oder des Insolvenzverfahrens auf einen späteren Zeitpunkt als den der Unterzeichnung des Eröffnungsbeschlusses durch den Richter zu datieren; gleichwohl sind solche bisher ergangenen Beschlüsse wirksam.
Ein nach Zahlungseinstellung oder dem Antrag auf Verfahrenseröffnung begründetes Pfandrecht gewährt in der Gesamtvollstreckung kein anfechtungsfestes Absonderungsrecht.
GesO § 5, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 12 Abs. 1; KO § 108; InsO § 27
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BGH, 22.01.2004 - IX ZR 39/03
1. Die Rechtshandlung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen das Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispositionskredit ("offene Kreditlinie") gilt als vorgenommen, sobald und soweit der Schuldner den ihm zur Verfügung stehenden Kreditbetrag abgerufen hat.
2. Die Abführung von Lohnsteuer an das Finanzamt wirkt in der Insolvenz des Arbeitgebers regelmäßig gläubigerbenachteiligend.
3. Stirbt der Schuldner nach Eingang des Insolvenzantrags, bleibt dieser Antrag maßgeblich für die Entscheidung über die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens.
InsO § 13, § 129, § 140 Abs. 1, § 131, § 315 ff.; AO § 309 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 829 Abs. 3; EStG § 38 Abs. 3, § 42d Abs. 1 Nr. 1
