Rechtsprechung zu § 276 ZPO a.F.
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BAG, 01.11.2004 - 3 AZB 10/04
Prozessrecht - Kostentragungspflicht im Urteilsverfahren Erster Instanz - Verteilung der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts und die Beschreitung des unzulässigen Rechtswegs entstehenden Kosten
Nach § 12a Abs. 1 Satz 3, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 495, 91 ZPO hat der im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz obsiegende Beklagte Anspruch auf Erstattung der ihm vor dem ordentlichen Gericht entstandenen Kosten. Dazu gehören die Rechtsanwaltskosten auch dann, wenn er sich nach der Verweisung weiter von demselben Rechtsanwalt vertreten lässt.
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BGH, 22.04.1999 - 4 StR 19/99
1. Auch ein willkürlich erlassener Beschluß nach § 270 StPO macht das Verfahren bei dem Gericht, an das verwiesen wurde, rechtshängig, da der Verweisungsbeschluß nicht nichtig, sondern (nur) rechtsfehlerhaft ist.
2. Trotz willkürlicher Verweisung verbleibt die Sache bei dem höheren Gericht, wenn dessen sachliche Zuständigkeit tatsächlich gegeben ist.
StPO 1975 § 270 Abs. 1
