Rechtsprechung zu § 282 ZPO a.F.
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BGH, 23.09.2003 - VI ZR 395/02

Verspätetes Bestreiten erst in der Berufungsbegründung verzögert die Erledigung des Rechtsstreits jedenfalls dann nicht, wenn zwischen dem Eingang der Verspätungsrüge und dem Termin zur mündlichen Verhandlung ein Zeitraum von fünf Monaten liegt und das Berufungsgericht während dieser Zeit einen Sachverständigen zur Erstattung eines mündlichen Gutachtens laden kann, um die Klärung einer inhaltlich begrenzten Frage im Termin zur mündlichen Verhandlung herbeizuführen.

ZPO § 528 Abs. 2 a. F.

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BGH, 07.02.2007 - IV ZR 232/03

Bei einem Versicherten, der im Zeitpunkt der behaupteten Berufsunfähigkeit zur Ausübung der bisherigen Tätigkeit nicht in der Lage, aber auf einen Vergleichsberuf verweisbar ist, tritt bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht allein dadurch ein, dass ihm bei unverändertem Gesundheitszustand die zur Ausübung des Vergleichsberufs erforderlichen Fähigkeiten abhanden kommen oder diese hinter der Entwicklung zurückbleiben; ob er den Vergleichsberuf ausgeübt hat, ist unerheblich.

Berufsunfähigkeits-Zusatzvers. (BB-BUZ) § 2

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BGH, 19.02.2003 - IV ZR 321/02

Will eine Prozeßpartei ein ihr ungünstiges Sachverständigengutachten angreifen, so ist sie grundsätzlich weder aufgrund ihrer Substantiierungslast noch aufgrund ihrer allgemeinen Prozeßförderungspflicht verpflichtet, ein Privatgutachten einzuholen (hier: ungerechtfertigte Nichtzulassung eines Privatgutachtens im Berufungsverfahren).

ZPO §§ 138 Abs. 1, 282 Abs. 1

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