Rechtsprechung zu § 314 ZPO a.F.
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BGH, 13.10.2004 - I ZR 277/01

Die Beseitigung eines fremden Kennzeichens ist keine Benutzung des Zeichens und daher keine Kennzeichenverletzung.

Der Vertrieb einer Ware nach Entfernung eines auf den Hersteller hinweisenden Kennzeichens ist nicht bereits als solcher wettbewerbswidrig. Ob die Beseitigung eines auf der Ware angebrachten Kennzeichens zu einer wettbewerbswidrigen Behinderung des Zeicheninhabers in der Werbung oder im Absatz seiner Waren führt, hängt vielmehr von den (sonstigen) Umständen des Einzelfalles ab.

MarkenG § 14, § 15; UWG § 4 Nr. 10

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BGH, 27.02.2003 - I ZR 145/00

1. Bei einer einfachen Streitgenossenschaft führt jeder Streitgenosse - trotz äußerer Verbindung der Verfahren - seinen eigenen Prozeß formell und inhaltlich unabhängig von dem anderen, ohne daß die jeweiligen Handlungen Vorteile oder Nachteile für andere Streitgenossen bewirken. Dementsprechend kann jeder Streitgenosse Angriffs- und Verteidigungsmittel selbständig geltend machen und sich damit auch in Widerspruch zu anderen Streitgenossen setzen. Insbesondere können bestrittene und unbestrittene Tatsachen voneinander abweichen.

2. Der gemeine Handelswert von abhanden gekommenem Transportgut richtet sich nach der jeweiligen Handelsstufe, welcher der Geschädigte angehört. Dementsprechend kommt es für die Höhe des zu leistenden Ersatzes darauf an, ob eine Lieferung zwischen Produzent und Großhändler, Großhändler und Einzelhändler oder Einzelhändler und Endverbraucher stattgefunden hat.

3. Franchisenehmer, die Ware auf Rechnung des Franchisegebers an Endverbraucher weitervertreiben, sind bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise einem Einzelhandelsunternehmen gleichzustellen mit der Folge, daß für die Ermittlung des gemeinen Handelswertes des abhanden gekommenen Transportgutes die Handelsstufe Großhändler/ Einzelhändler maßgeblich ist.

ZPO § 61; HGB § 430 Abs. 1 (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung)

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BGH, 21.01.2003 - XI ZR 125/02

a) Wann eine Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG der kreditgebenden Bank zuzurechnen ist, bestimmt sich nach den zu § 123 BGB entwickelten Grundsätzen.

b) Stellt sich bei einem auf Zahlung gerichteten Rechtsstreit heraus, daß ein Widerrufsrecht des Darlehensnehmers im Sinne des § 1 HWiG besteht, hat das Gericht die sich aus § 3 HWiG ergebenden Rechtsfolgen des Widerrufs auch ohne gesonderte Geltendmachung dieses Anspruchs zu prüfen. Eine Klage, mit der ein Zahlungsanspruch durchgesetzt werden soll, ist begründet, wenn ein Sachverhalt vorgetragen und festgestellt wird, der die begehrte Zahlung rechtfertigt. Es ist nicht nötig, daß der Kläger den rechtlichen Gesichtspunkt bezeichnet, auf den er seinen Klageantrag stützt.

BGB a. F. §§ 123, 276 (Fb); HWiG §§ 1 Abs. 1 a. F., 2 Abs. 1, 3, 5 Abs. 2; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2

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BGH, 16.12.2002 - II ZR 109/01

a) Schließt ein Dipl.-Finanzwirt mit einem Interessenten, der einem auf die Modernisierung und gemeinschaftliche Nutzung eines Mietwohnhauses gerichteten Immobilienfonds beitreten will, einen Treuhandvertrag, der eine rechtsbesorgende Tätigkeit des Treuhänders vorsieht, so ist dieser Vertrag wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i. V. m. § 134 BGB nichtig.

b) Die Nichtigkeit erfaßt auch die dem Treuhänder erteilte Vollmacht.

c) Gibt der Treuhänder für den Interessenten die Beitrittserklärung zum Fonds ab, so finden die Grundsätze über den fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft Anwendung.

BGB §§ 705, 134; RBerG Art. 1 § 1

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