Rechtsprechung zu § 519 ZPO a.F.
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BGH, 19.02.2003 - IV ZR 321/02
Will eine Prozeßpartei ein ihr ungünstiges Sachverständigengutachten angreifen, so ist sie grundsätzlich weder aufgrund ihrer Substantiierungslast noch aufgrund ihrer allgemeinen Prozeßförderungspflicht verpflichtet, ein Privatgutachten einzuholen (hier: ungerechtfertigte Nichtzulassung eines Privatgutachtens im Berufungsverfahren).
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BGH, 04.09.2002 - VIII ZB 23/02
a) Die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß ist auch dann zulässig, wenn die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht ist.
b) Weicht das Beschwerdegericht objektiv von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ab und besteht die Gefahr einer Wiederholung, ist der Zulassungsgrund "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" gegeben.
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BGH, 22.07.2002 - II ZR 286/01
Streitgegenstand der aktienrechtlichen Nichtigkeits- und Anfechtungsklage ist das mit der Klage verfolgte prozessuale Ziel, die richterliche Klärung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses in bezug auf seine fehlende Übereinstimmung mit Gesetz oder Satzung hinsichtlich seines Gegenstandes und Inhaltes sowie des zur Beschlußfassung führenden Verfahrens herbeizuführen.
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BGH, 16.10.2007 - VIII ZB 26/07
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 1 Satz 2, § 522 Abs. 1 Satz 1, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, wenn der Berufungskläger zwar einen Berufungsantrag angekündigt hat, der die Berufungssumme erreicht, die Berufung aber bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nur hinsichtlich eines Teils der beantragten Abänderung des angefochtenen Urteils, der die Berufungssumme nicht erreicht, in einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügenden Weise begründet hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 19. Februar 1976 - VII ZR 90/ 74, BB 1976, 815 f.).
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BGH, 22.03.2006 - VIII ZR 212/04
§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO erfordert nicht unbedingt einen förmlichen Antrag. Vielmehr reicht es aus, wenn die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll. Dafür genügt grundsätzlich auch ein lediglich auf Aufhebung und Zurückverweisung gerichteter Antrag.
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
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BAG, 16.11.2005 - 7 AZR 81/05
Befristung - Mitwirkung an einem Forschungsprojekt
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
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BGH, 13.04.2005 - VIII ZB 115/04
Zu den Anforderungen, die an eine Berufungsbegründungsschrift zu stellen sind, wenn das angefochtene Urteil nach Ablauf der Fünf-Monatsfrist zugestellt worden ist.
ZPO § 520 Abs. 3
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BGH, 11.03.2004 - I ZR 81/01 - E-Mail-Werbung
a) Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten, oder wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann.
b) Ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes Einverständnis des Empfängers der E-Mail hat der Werbende darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
c) Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken aufgrund des Schreibversehens eines Dritten kommt.
UWG § 1
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BGH, 11.02.2004 - IV ZR 52/02
Die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder mußte Dienstzeiten, die ein Versorgungsberechtigter in der DDR zurückgelegt hatte, auch wenn er dort Mitglied eines vergleichbaren Versorgungssystems war, bei der Errechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit nicht wie Umlagemonate berücksichtigen.
VBLS § 42 Abs. 1 und 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa i. d. F. vom 20. Oktober 1995; AGBG § 9; GG Art. 3, 14 Fa
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BGH, 18.12.2003 - I ZR 195/01
Ein in den Entscheidungsgründen gegebener "Hinweis", dem sich nicht ohne weiteres entnehmen läßt, weshalb die Klage (zum Teil) ebenfalls unbegründet sein könnte, stellt in der Regel keine die Klageabweisung tragende Erwägung dar, die mit der Berufungsbegründung selbständig angegriffen werden muß.
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 a. F.
