Rechtsprechung zu § 519 ZPO a.F.
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BGH, 07.03.2002 - IX ZR 235/01

Wird der beklagte Rechtsanwalt in einem Anwaltsprozeß unfähig, seine Selbstvertretung fortzuführen, so ist die hierdurch bewirkte Verfahrensunterbrechung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten. Ist die Unterbrechung in den Vorinstanzen eingetreten, kann grundsätzlich der Unterbrechungsgrund noch im Revisionsverfahren als neue Tatsache vorgetragen werden.

ZPO §§ 56, 244

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BAG, 28.02.2002 - 6 AZR 731/00

Unzulässige Berufung

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Vergütung von Arbeit, die der Kläger an gesetzlichen Feiertagen leisten muß.

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BGH, 04.02.2002 - II ZR 214/01

Die Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht das alleinige Ziel der Berufung sein.

ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Fassung: 3. Dezember 1976

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BAG, 20.11.2001 - 3 AZR 28/01

Abfindung oder Umgestaltung der Versorgung

1. Das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG ist nicht anwendbar, wenn die betriebliche Altersversorgung lediglich umgestaltet wird und die neuen Versorgungsleistungen wirtschaftlich gleichwertig sind. Dabei kommt es auf den durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der getroffenen Vereinbarungen an.

2. § 3 BetrAVG führt nur zur Aufrechterhaltung der bei Abschluß des Abfindungsvertrages bereits bestehenden Versorgungsanwartschaften.

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